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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.12.2025 – VG 8 K 328/23

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1203.8K328.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenersatzbescheid für die Erneuerung eines Schmutzwasserhausanschlusses.

Der Kläger ist Eigentümer des 6.600 m² großen und gewerblich genutzten Grundstücks in der L_____ (F_____). Zum Osten grenzt das Grundstück an die L_____ und zum Süden an die Q_____ Straße. Es ist in seinem nordöstlichen Teil mit einem gewerblich genutzten und in seinem südwestlichen Teil mit einem bis August 2021 zum Zwecke des Betriebs eines Supermarkts der Kette „Edeka“ genutzten Gebäude bebaut.

Das Grundstück ist an die von dem W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverband (Im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, als öffentliche Einrichtung betriebene zentrale Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Im südlichen Teil des Grundstücks befinden sich zwei Schmutzwasserhausanschlüsse. Sie umfassen jeweils eine Anschlussleitung abzweigend von der in der Q_____ Straße befindlichen öffentlichen Abwasserleitung bis einschließlich den hinter der südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Revisionsschächten. Ein Anschluss befindet sich direkt unterhalb des ehemaligen Edeka-Supermarkts und ein Anschluss liegt links daneben.

In dem Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 erfolgte im Auftrag des Zweckverbandes die Erneuerung des in der Q_____ Straße befindlichen öffentlichen Schmutzwasserkanals einschließlich der daran angebundenen Schmutzwasserhausanschlüsse durch die P_____ Tiefbau GmbH.

Am 11. November 2021 erließ der Beklagte für die Erneuerung der vorbenannten Schmutzwasserhausanschlüsse des klägerischen Grundstücks auf Grundlage der am 3. Dezember 2018 beschlossenen Kostenersatzsatzung des Zweckverbandes zwei Kostenersatzbescheide mit Forderungen i.H.v. 1.553,68 € (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss S 447 vor dem EDEKA-Gebäude) bzw. 1.702,49 (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss 0+080 links neben dem EDEKA-Gebäude).

Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Abrechnung des Bauunternehmens fehlerhaft sei und der Beklagte hierüber erst nach Erlass der Bescheide in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass die einzelnen Kostenpositionen erneut zu prüfen seien.

Am 26. November 2021 legte der Kläger gegen die Kostenersatzbescheide Widerspruch ein.

Der Beklagte hob die vorbenannten Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2022 mit der Begründung auf, dass die Prüfung der Bauleistungen ergeben habe, dass einige Positionen zu korrigieren gewesen seien. Zugleich erließ er berichtigte Kostenbescheide mit Forderungen i.H.v. 2.085,49 € Bescheid-Nr.: BH 2022102021, Kundennummer 4_____, Anschluss S 447 vor dem EDEKA-Gebäude) bzw. 2.248,79 € (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss 0+080 links neben dem EDEKA-Gebäude) und übermittelte dem Kläger einen Auszug aus dem Bestandsplan.

Nach erneutem, sinngemäßem Widerspruch des Klägers vom 9. September 2022 hob der Beklagte diese Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wieder auf. Zur Begründung führte er aus, dass eine erneute Prüfung der Bauleistungen ergeben habe, dass noch eine Position zur Kundennummer 4_____ zu korrigieren gewesen sei, und für beide Kundennummern die Bruttopreise zu berichtigen gewesen seien, da die Schlussrechnung der Baufirma den geringeren Mehrwertsteuersatz von 16 % aufweise.

Am 29. November 2022 erließ der Beklagte zudem abermals berichtigte Kostenbescheide mit Forderungen i.H.v. 1.997,71 € (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss S 447 vor dem EDEKA-Gebäude) bzw. 2.192,10 € (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss 0+080 links neben dem EDEKA-Gebäude). Zur Begründung führte er aus, dass gemäß der Kostenersatzsatzung die Berechnung der Kosten für die Erneuerung eines Schmutzwasserhausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand erfolge. Der erhobene Betrag setze sich aus den in der Anlage zu den Bescheiden aufgestellten Kostenpositionen zusammen.

Den hiergegen gerichteten, auf die fehlende Berechtigung zum Erlass des Kostenersatzbescheids gestützten sinngemäßen Widerspruch des Klägers vom 2. Januar 2023 wies der Beklagte unter Verweis und Wiedergabe von § 10 KAG und der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Kostenersatzsatzung mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Januar 2023 zurück.

Der Kläger verfolgt sein Anliegen mit seiner am 16. Februar 2023 gegen den Zweckverband erhobenen und auf Aufhebung des Kostenbescheids i.H.v. 2.192,10 € (Bescheid-Nr.: BH 2_____, Kundennummer 4_____, Anschluss 0+080 links neben dem EDEKA-Gebäude) gerichteten Klage weiter. Er vertritt die Auffassung, dass der Kostenersatzbescheid rechtswidrig sei, da die ihm zu Grunde liegende Kostenersatzsatzung formell unwirksam und die darin enthaltene Kostenumlageregelung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle. Für die Leitungen auf dem Grundstück könne der Beklagte von ihm keinen Kostenersatz verlangen, da er hierfür selbst verantwortlich sei. Zudem komme es zu einer Doppelbelastung, da die Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Abwassernetzes bereits über die Abwassergebühr dem Kunden berechnet würden. Jedenfalls sei weder erkennbar, welchen konkreten Anschluss und welche konkrete Baumaßnahme die Kostenfestsetzung betreffe, noch auf Basis welcher Abrechnung die Forderung beruhe. Der auf ihn umgelegte Betrag sei weder aus der Schlussrechnung noch der Aufmaßliste der bauausführenden Firma ersichtlich. Die Kostenforderung und die ihr zu Grunde liegenden Einzelpreise, Mengen und Massen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Der tatsächliche Aufwand für die Erneuerung der Hausanschlüsse lasse sich ohne Angebot und Vertrag der ausführenden Firma nicht nachvollziehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt die Wirksamkeit der ihnen zu Grunde liegenden Kostenersatzsatzung. Er verweist darauf, dass die Hausanschlussleitung bis einschließlich Revisionsschacht auf dem Grundstück zum Hausanschluss gehöre, sodass die Kosten für die Erneuerung des Hausanschlusses auch für den Teil außerhalb der öffentlichen Straße vom Grundstückseigentümer zu erstatten seien. Gemäß der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung würden zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage nicht gehören die Hausanschlüsse und die dazugehörigen Abzweiger, sodass die daraus entstehenden Kosten auch nicht in die Gebühren einfließen würden. Dem Kläger sei ein Auszug aus dem Bestandsplan übersandt worden, woraus die Lage der Hausanschlüsse ersichtlich sei. Die Kostenfestsetzung sei auf Basis der Aufmaße der Hausanschlüsse, der den Ausbau der Q_____Straße betreffenden Aufmaßliste und der Schlussrechnung der ausführenden Firma erfolgt. Die einzelnen Kostenpositionen und somit die Zusammensetzung der Beträge seien den Anlagen der Bescheide zu entnehmen. Der Kläger habe nicht im Einzelnen aufgezeigt, welche Positionen er nicht nachvollziehen könne. Angebot und Vertrag seien für die Ermittlung des tatsächlichen Aufwands nicht erforderlich. Dieser lasse sich nur nach Fertigstellung der Baumaßnahme anhand der Aufmaße und der Schlussrechnung ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Gerichtsakte zu dem Gerichtsverfahren VG 8 K 327/23 sowie die im Rahmen dieser Gerichtverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Das Passivrubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter nicht der W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverband selbst ist, sondern dessen Verbandsvorsteher (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG)).

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Kostenersatzbescheid vom 29. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage ist § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der am 3. Dezember 2018 beschlossenen und gemäß § 4 Satz 1 zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der Schmutzwasserhausanschlüsse des W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (Im Folgenden: KES).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden.

Dies hat der Beklagte aufgegriffen und in seiner Kostenersatzsatzung entsprechend geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 KES sind die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Hausanschlussleitung dem W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverband zu ersetzen.

Diese Kostenersatzsatzung ist wirksam.

1. Die formellen Satzungsanforderungen sind erfüllt.

a) Die Verbandsversammlung war beschlussfähig.

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der am 22. März 2004 beschlossenen Verbandssatzung des Zweckverbandes in der Änderungsfassung vom 27. August 2018 (Im Folgenden: VS) ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn die Verbandsmitglieder, die in der Sitzung vertreten sind, mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Gemäß Anlage 1 zur Verbandssatzung gibt es insgesamt 18 Verbandsmitglieder, die nach Anlage 2 zur Verbandssatzung über insgesamt 44 Stimmen verfügen. Ausweislich der beklagtenseits im Rahmen der Klageerwiderung als Anlage 4 eingereichten Beschlussvorlage Nr.: 13/69/18 war die Verbandsversammlung am 3. Dezember 2018, in der die Kostenersatzsatzung beschlossen wurde, beschlussfähig.

b) Die Verbandsversammlung hat die Satzung auch mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Soweit - wie vorliegend - gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Verbandsversammlung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VS mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach der vorbenannten Beschlussvorlage wurden in der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2018 insgesamt 41 Stimmen für die Kostenersatzsatzung abgegeben, sodass diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.

c) Die Satzung wurde auch ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VS macht der Zweckverband sonstige Satzungen und Bekanntmachungen im „Prignitz Express“ und zusätzlich im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Grabow, dem „Grabower Amtsanzeiger“ und im Mitteilungsblatt des Amtes Parchimer Umland, dem „Amt Parchimer Umland“ bekannt. Dies ist nachweislich erfolgt. Die Verbandssatzung wurde am 27. Dezember 2018 im „Prignitz Express“, am 14. Dezember 2018 im Mitteilungsblatt „Grabower Amtsanzeiger“ und am 21. Dezember 2018 im Mitteilungsblatt „Amt Parchimer Umland“ öffentlich bekanntgemacht (vgl. Anlagen 5, 6 und 7 der Klageerwiderung).

d) Sonstige konkrete und substantiierte formelle Umstände, die die Unwirksamkeit der Satzung nach sich ziehen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Im Übrigen wäre für formelle Mängel die Frist des § 3 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) abgelaufen.

2. Die Satzung ist auch materiell wirksam.

a) Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, soweit nach § 10 KAG erforderlich, auf.

b) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Kostenumlageregelung in § 1 Abs. 1 KES sein Recht als Grundstückseigentümer verletze, indem sie Aufwendungsersatz auch für den Teil der Anschlussleitung vorsehe, der über die Grundstücksgrenze hinaus auf seinem privaten Grundstück entstehe, kann er damit nicht durchdringen.

Bei einem Haus- und Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG handelt es sich um die Leitungsstrecke zwischen den öffentlichen Anlagen und den privaten Haus- und Grundstücksanschlüssen auf dem Grundstück, die notwendig ist, um das auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu beseitigen bzw. das Grundstück mit Frischwasser zu versorgen. Durch die Einführung des Begriffs „Hausanschluss“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Einrichtungsträger auch den Ersatz der Aufwendungen und Kosten verlangen kann, die ihm für die Herstellung der Anschlussleitung über die Grundstücksgrenze hinaus auf dem Privatgrundstück entstehen. Ferner trägt die Unterscheidung der Begriffe Grundstücks- und Hausanschlüsse in § 10 KAG der von den Einrichtungsträgern unterschiedliche gehandhabten Praxis Rechnung, wonach der Prüfschacht, bis zu dem in der Regel die Anschlussleitungen durch den Einrichtungsträger hergestellt werden und die insoweit Gegenstand des Ersatzanspruchs sind, auf der Grundstücksgrenze, aber auch auf dem Privatgrundstück oder sogar innerhalb der Kellerräume des Gebäudes liegen kann (so Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg - Kommentar, Stand: Oktober 2025, § 10 Rn. 4 m.w.N.). Für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 10 Abs. 1 und 2 KAG kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an der Anschlussleitung nicht an (so Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 15 m.w.N.)

c) Soweit der Kläger vorbringt, dass die Kostenumlageregelung in § 1 Abs. 1 KES auch unter dem Gesichtspunkt unwirksam sei, dass die Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Abwassernetzes des Zweckverbandes bereits abwassergebühren- bzw. beitragsrechtlich abgerechnet worden seien, und damit eine Doppelbelastung stattfinde, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

Bei der Gebührenerhebung nach § 6 KAG bzw. Beitragserhebung nach § 8 KAG einerseits und dem Kostenersatz nach § 10 KAG handelt es sich um unterschiedliche Abgabentatbestände.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG können die Einrichtungsträger nach ihrem Ermessen zum Ersatz des Aufwands für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erheben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Machen die Einrichtungsträger von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind. Die Einrichtungsträger haben danach die Wahl, den Gesamtaufwand für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beiträge, durch kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühren oder im Wege einer Kombination beider Möglichkeiten teils durch Beiträge und teils durch Gebühren zu refinanzieren (so BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3/22 - juris Rn. 21). Die in § 10 KAG vorgesehene Kostenerstattungsmöglichkeit bezieht sich wiederum auf den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen.

Dem hat der Beklagte in seinen Satzungen durch folgende Differenzierung Rechnung getragen: Gemäß § 2 (6) Satz 1 der am 3. Dezember 2018 beschlossenen und gemäß § 17 Satz 1 zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (Im Folgenden: SBS) gehört zu der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen. Zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage gehören indessen nach § 2 (6) Satz 2 SBS nicht die Hausanschlüsse und die dazugehörigen Abzweiger. Die Hausanschlüsse umfassen vielmehr nach § 2 (7) Satz 1 SBS bzw. § 1 Abs. 2 Satz 1 KES die Anschlussleitung abzweigend von der öffentlichen Sammelleitung bis einschließlich dem Revisionsschacht oder Reinigungskasten auf dem Grundstück bzw. bis zur Grundstücksgrenze, soweit ein solcher Revisionsschacht oder Reinigungskasten nicht vorhanden ist. § 8 Abs. 6 SBS wiederum normiert, dass die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und die Beseitigung der zwischen der Grundstücksgrenze bzw. der Revisionseinrichtung und dem Gebäude liegenden und nicht zum Hausanschluss bzw. zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage gehörenden Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstückseigentümer selbst und in eigener Verantwortung durchzuführen hat.

d) Auch im Übrigen entspricht die Kostenumlageregelung den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 GG. Hiernach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet (Satz 1). Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Satz 2).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. "erdrosselnde Wirkung" entfalten (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2001 - 2 BvR 1404/01 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier nicht ansatzweise vorgetragen und auch sonst ersichtlich nicht der Fall.

e) Sonstige konkrete und substantiierte materielle Umstände, die die Unwirksamkeit der Satzung nach sich ziehen könnten, wurden klägerseits weder vorgebracht noch sind solche erkennbar.

II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Bescheid ist ausreichend bestimmt.

Insoweit kommt es auf die Maßgaben der §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 KAG i.V.m. den §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) an. Danach muss zu ersehen sein, wie hoch die Kostenersatzforderung ist, sowie für welche Einrichtung und Maßnahme, für wen (Kostenersatzgläubiger), von wem (Inhaltsadressat) und für welches Objekt (Grundstück o. ä.) der Kostenersatz erhoben wird (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 141).

Diese Anforderungen sind erfüllt.

Aus den Verwaltungsvorgängen, insbesondere den darin enthaltenen Plänen und Aufmaßen, sowie dem ergänzenden schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten und der in dem gerichtlichen Verfahren übermittelten Aufmaßliste und Schlussrechnung geht hervor, dass die Kostenersatzbescheide die von der öffentlichen Sammelleitung in der Q_____ Straße bis auf das Grundstück L_____20 abzweigenden Anschlussleitungen in Form des vorliegend streitgegenständlichen Hausanschlusses links neben dem ehemaligen EDEKA-Gebäude (Kostenersatz i.H.v. 2.192,10 €, Art der Leistung: Erneuerung des Abwasserhausanschlusses „Edeka bei 0-080“ bzw. „links neben dem Gebäude“, Kundennummer 4_____, behördliches Az. VV/RWi-ja; 4_____; Bescheid Nr. 2022102050, gerichtliches Az. VG 8 K 328/23) und in Gestalt des Hausanschlusses vor dem ehemaligen EDEKA-Gebäude (Kostenersatz i.H.v. 1.997,71 €, Art der Leistung: Erneuerung des Abwasserhausanschlusses „Edeka bei S447“ bzw. „vor dem Gebäude“, Kundennummer 4_____, behördliches Az. VV/RWi-ja; 4_____; Bescheid Nr. 2_____, gerichtliches Az. VG 8 K 327/23) betreffen. Aus den in den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bestandsplänen ist die Lage der Hausanschlüsse ersichtlich und zuordenbar (vgl. Bl. 2 und 11 der VV). Erkennbar ist auch, dass die Arbeiten an den Hausanschlüssen im Zusammenhang mit der durch den Zweckverband beauftragten und durch die P_____ Tiefbau GmbH in dem Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 durchgeführten Erneuerung des Schmutzwasserkanals in der Q_____ Straße (vgl. Abnahmeprotokoll, Anlage 1 der Klageerwiderung) erfolgt sind. Die Abrechnung der Arbeiten an den Hausanschlüssen erfolgte auf Basis des Aufmaßes und der dokumentierten Stückzahlen, Längen, Breiten, Höhen und Mengen (vgl. Bl. 4 und 9-9A VV) und der vorbenannten Aufmaßliste und Schlussrechnung.

2. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. So ist der Bescheid ausreichend begründet nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG, da er in seiner Anlage eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach Kostenpositionen enthält, aus denen sich die Forderung ergibt.

III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KES liegen vor. Dieser setzt die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung einer Hausanschlussleitung voraus.

Dem streitgegenständlichen Kostenersatzbescheid liegt eine Erneuerung des links neben dem ehemaligen EDEKA-Gebäude befindlichen Schmutzwasserhausanschlusses zugrunde.

Die Erneuerung stellt regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (so VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 - juris Rn. 20).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der durchgeführten Maßnahme - entgegen dem klägerischen, auf ein pauschales Bestreiten beschränkten Vortrag - um eine Erneuerung des streitgegenständlichen Hausanschlusses.

Aus dem Verwaltungsvorgang und den im Laufe des Gerichtsverfahrens übermittelten Unterlagen ist eindeutig erkennbar, dass Arbeiten an diesem Hausanschluss des klägerischen Grundstücks erfolgt sind. Der Anlage zu dem Bescheid (vgl. Bl. 19A VV) und der den Ausbau der Q_____ Straße betreffenden Aufmaßliste (vgl. „Aufmaßliste 2026A4“ der P_____ Tiefbau GmbH, Anlage 3 der Klageerwiderung, Seite 16 und 18) und der Schlussrechnung der ausführenden Firma (vgl. „Schlussrechnung Nr. 201135“ der P_____ Tiefbau GmbH, Anlage 2 der Klageerwiderung, Seite 4-5) ist zu entnehmen, dass Altrohrleitungen des Hausanschlusses abgebrochen und entsorgt (Position 03.05.0.0033) und neue Rohrleitungen verlegt wurden (Position 03.05.0.0019). Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der öffentliche Schmutzwasserkanal in der Q_____ Straße einschließlich der daran angeschlossenen Hausanschlüsse aus den 1930er Jahren stammen würden und daher altersbedingt erneuerungsbedürftig seien, um die schadlose Ableitung der Abwässer zu gewährleisten. Dies ist bereits aufgrund des Alters des Hauptsammlers und der Anschlüsse plausibel und außer Zweifel. Substantiierte Einwände gegen die Sanierungsbedürftigkeit des Hausanschlusses hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

2. Die von dem Beklagten abgerechnete Maßnahme erfolgte auch im sogenannten Sonderinteresse des Klägers, wie es nach dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 KAG erforderlich ist.

a) Ein Sonderinteresse setzt voraus, dass die Maßnahme eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für das Grundstück entfaltet (so Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 85 m.w.N.). Das Sonderinteresse ist bei einem - wie hier - bebauten und genutzten Grundstück in aller Regel schon deswegen zu bejahen, weil die in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen dessen abwasserseitige Erschließung sichern und damit für den Eigentümer konkret nützlich sind (so VG Potsdam, Urteil vom 23. Mai 2025 - VG 8 K 2731/20 - juris Rn. 18 m.w.N).

b) Sofern es sich - wie hier - um eine Maßnahme der "Erneuerung" eines Grundstücksanschlusses handelt, ist zudem relevant, wodurch die durchgeführte Maßnahme veranlasst wurde und welchem Zweck sie dient. Zu beurteilen ist, in wessen Aufgabenkreis der durch die Rechtsordnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer vorgenommenen Aufgaben- und Risikoverteilung die Maßnahme fällt (so VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 - juris Rn. 28 und Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 87 und 89 m.w.N.). An Ersetzungsmaßnahmen, die ihre Ursache in anderen Gründen haben als dem Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung bzw. dem altersbedingten oder durch sonstige, nicht vom Einrichtungsträger zu vertretende Gründe herbeigeführten Verlust der Funktionsfähigkeit, besteht kein Sonderinteresse des Eigentümers. Erfolgt die Erneuerung des Hausanschlusses im Zusammenhang mit der Erneuerung des in der Straße liegenden Hauptkanals, ist ein Sonderinteresse zu bejahen, wenn der Anlass der Maßnahme im eigentlichen Sachzusammenhang zum Benutzungsverhältnis steht bzw. aus einrichtungsbezogenen Gründen erfolgt und nicht nur aus Anlass der Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird (siehe im Einzelnen: Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 91 m.w.N. und VG Cottbus, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist die Maßnahme dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen. Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 SBS. Er war und ist daher nicht nur verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen, sondern auch es fortgesetzt angeschlossen und den Hausanschluss in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten (so VG Potsdam, Urteil vom 23. Mai 2025 - VG 8 K 2731/20 - juris Rn. 18 m.w.N. und Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 92 m.w.N.). Vorliegend hat sich der Zweckverband im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und der Hausanschlüsse - folglich aus einrichtungsbezogenen Gründen und im eigentlichen Sachzusammenhang zum Benutzungsverhältnis - dafür entschieden, den Schmutzwasserkanal in der Q_____ Straße einschließlich der Anschlussleitungen zu sanieren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären. Der Beklagte hat hierzu - wie bereits ausgeführt - plausibel vorgetragen, dass der öffentliche Abwasserkanal in der Q_____ Straße einschließlich der daran angeschlossenen Hausanschlüsse bereits in den 1930er Jahren errichten worden und daher altersbedingt erneuerungsbedürftig gewesen seien, um die Anforderungen an die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu erfüllen. Dafür, dass die Erneuerung des Hauptkanals und der Anschlüsse aus rein straßenbaulichen oder sonstigen, im Rahmen des dem Beklagten als Einrichtungsträger selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt wurde, hat der Kläger nicht ansatzweise etwas vorgetragen und ist auch nicht erkennbar. Dass der Zweckverband das ihm hinsichtlich der Ausgestaltung der Abwasseranlage zukommende Planungsermessen und den ihm insoweit zustehenden technischen Gestaltungsspielraume fehlerhaft ausgeübt oder überschritten hat, ist nichts ersichtlich (vgl. zu dem Ermessen des Zweckverbandes bei der Planung und Herstellung der Abwasseranlage: VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2024 - 8 K 3249/18 - juris Rn. 41 m.w.N. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2010 - OVG 9 N 173.08 - juris Rn. 6 m.w.N.).

3. Auch auf Rechtsfolgenebene ist der Kostenersatzbescheid nicht zu beanstanden.

a) Der Aufwand und die Kosten können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Der Beklagte hat sich in § 2 KES dahingehend entschieden, dass die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung des Hausanschlusses nach dem tatsächlichen Aufwand vom Kostenersatzpflichtigen zu tragen sind.

Abrechnung nach tatsächlichen Aufwand bedeutet, dass ausschließlich der Aufwand und die Kosten angesetzt werden dürfen, die durch die konkrete Maßnahme an dem konkreten Grundstücksanschluss wirklich verursacht worden sind. Beauftragt ein Einrichtungsträger - wie vorliegend - einen privaten Unternehmer mit der Herstellung des Anschlusses folgt die Höhe des Aufwands grundsätzlich aus den in Rechnung gestellten Kosten. Diesen müssen aber die an dem konkreten Anschluss entstandenen Aufwendungen zugrunde liegen. Art und Umfang der Maßnahme werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Die Tätigkeit ist auf betriebsnotwendige Maßnahmen beschränkt. Nur solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, die der Beklagte nach seiner prognostischen Beurteilung vor Erteilung des kostenverursachenden Auftrags unter Berücksichtigung der Belange des Grundstückseigentümers als angemessen bzw. erforderlich einschätzen durfte. Bezüglich der Frage, was erforderlich ist, besteht zum einen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers. Zum anderen markiert der Begriff der Erforderlichkeit lediglich eine äußerste Grenze, die vom Einrichtungsträger nicht überschritten werden darf. Überschritten wird die Grenze aber erst dann, wenn das für die Maßnahme gezahlte Entgelt eine grob unangemessene Höhe erreicht (vgl. Kluge in: KAG Kommentar, a.a.O., Rn. 98-100a m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung.

aa) Die Kostenersatzforderung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nicht zu beanstanden. Die ihr zu Grunde liegenden Einzelpreise, Mengen und Massen sind aus den Verwaltungsvorgängen, insbesondere den darin enthaltenen Plänen, Aufmaßen und der Kostenauflistung als Anlage zu dem Bescheid, sowie dem ergänzenden schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten und der in dem gerichtlichen Verfahren übermittelten Aufmaßliste und der Schlussrechnung hinreichend erkennbar und nachvollziehbar, ohne dass es hierfür - wie der Kläger meint - zusätzlich auch des Angebots und Vertrages bedürfte. Sämtliche Positionsnummern, die in der Anlage zu dem Bescheid enthalten sind, sind auch in der Aufmaßliste und der Schlussrechnung enthalten. Auch die in dem Kostenersatzbescheid abgerechneten Stückzahlen, Mengen und Massen korrespondieren mit den Angaben in der Aufmaßliste. Zudem wird in der Aufmaßliste im Zusammenhang mit sämtlichen vorbenannten Kostenpositionen der streitgegenständliche Hausanschluss erwähnt. Bei sämtlichen, in dem Kostenersatzbescheid abgerechneten Positionen handelt es sich zudem um typischerweise mit der Erneuerung eines Hausanschlusses einhergehende und damit betriebsnotwendige Leistungen.

bb) Auch wird die Plausibilität der abgerechneten Kostenpositionen nicht - wie der Kläger erstmalig und nicht weiter substantiiert in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - dadurch in Frage gestellt, dass neben den Positionen Nr. 03.05.0011 „Bodenaushub Rohrgraben bis 2,50m Tiefe“ und Nr. 03.05.0.0012 „Rohrgrabenverfüllung bis 2,50 Tiefe“ auch die Position Nr. 03.02.0.0010 „Bodenaustausch für Rohrgraben“ abgerechnet wurde.

Bereits begrifflich handelt sich um verschiedene Positionen. Die ersten beiden Positionen betreffen ersichtlich nur den Aushub von Boden und die Verfüllung des Rohrgrabens, letztere Position hingegen den Austausch von Boden. Darüber hinaus betreffen die ersten beiden Positionen erkennbar nur die Bodenschicht bis 2,50m Tiefe. Die Position „Bodenaustausch für Rohrgraben“ wiederum bezieht sich augenscheinlich auf die darunter befindliche, unterste Bettungsschicht. Dies wird durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Aufmaß einschließlich Längsschnitten (Bl. 9A VV) und die in Bezug auf die einzelnen Kostenpositionen aufgeführten Stückzahlen, Längen, Breiten, Höhen und Mengen (Bl. 9 VV) belegt. Hieraus ist erkennbar, dass die Positionen 03.05.0.0011 und 03.05.0.0012 die oberste, ein Volumen von 20,036 m³ umfassende Schicht (9,50 m Länge x 0,95 m Breite x 2,22 m Höhe) betreffen, in der die eigentliche Rohrleitung verlegt ist. Die Position 03.02.0.0010 bezieht sich wiederum ersichtlich auf die darunter befindliche Bodenschicht.

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Europäischen Norm DIN EN 1610:2015 („Einbau und die Prüfung von Abwasserleitungen- und kanälen“). Hiernach ergeben sich bei der Herstellung einer Kanalisation unterschiedliche Baugrundzonen (vgl. Nr. 3.15 „Grabenverbau“, Seite 8 der DIN EN 1610). Der DIN-Norm ist zu entnehmen, dass der Boden der untersten Bettungsschicht zur Sicherstellung der erforderlichen Tragfähigkeit - wie vorliegend im Rahmen von Position 03.02.0.0010 abgerechnet - ausgetauscht werden müsse. Des Weiteren müsse - wie vorliegend von den Positionen 03.05.0.0011 und 03.05.0.0012 erfasst - im Rahmen der darüber liegenden Rohrleitungszone der Boden ausgehoben und mit Baustoffen verfüllt werden, die die Stabilität und Tragfähigkeit der Rohrleitungen im Boden sicherstellen (vgl. im Einzelnen Abschnitt Nr. 5 „Bauteile und Baustoffe“, Seite 10 ff., Abschnitt Nr. 6 „Herstellung des Leitungsgrabens“, Seite 13 ff. und Abschnitt Nr. 7 „Allgemeine Grundlagen für Leitungszone und Verbau (Pölzung), Seite 17 ff., abrufbar unter https://de.scribd.com/document/855286285/DIN-EN-1610-Einbau-und-Prufung-von-Kanalen).

cc) Dem Vorbringen des Klägers, dass der Beklagte vorsteuerberechtigt sei und zu Unrecht die an den Tiefbaubetrieb gezahlte Umsatzsteuer dem Kläger auferlegt habe, hat der Beklagte zutreffend entgegnet, dass der Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Schmutzwasserbereich nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nur Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Gemäß § 2b Abs. 1 UStG gelten vorbehaltlich des - vorliegend tatbestandlich nicht einschlägigen § 2b Abs. 4 UStG - juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie - wie vorliegend auf dem Gebiet der Schmutzwasserbeseitigung - Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er Umsatzsteuer allenfalls in Höhe von 16 % zu erstatten habe, verfängt dieser Einwand nicht, denn genau diesen Prozentsatz enthalten die in der Anlage zu dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Bruttopreise.

dd) Schließlich hat der Beklagtenvertreter - ohne, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem etwas entgegengehalten hat - im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sämtlichen abgerechneten Leistungen ein öffentliches Ausschreibungs- und Vergabeverfahren vorangegangen sei. Von der Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Auftragsvergabe eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen ist, die zur Vergabe an den günstigsten Anbieter geführt hat (so Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 100d m.w.N.). Der Vortrag des Beklagten, dass die Bauleistungen ausgeschrieben worden seien, wird durch die im Internet bekanntgemachte öffentliche Ausschreibung bestätigt (vgl. Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung, VOB/A: Vergabenummer: RSP.14.2019-VOB/ÖA., Ort der Ausführung: Q_____ Straße, 1_____, Auftraggeber Los 3: W_____ Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Los 3: Schmutzwasserleitung - ca. 345 m Steinzeugrohr DN 200 liefern und verlegen - 6 Stück Schmutzwasserschächte - 11 Stück Hausanschlussschächte - ca. 105 m Hausanschlussleitung KG DN 150, abrufbar unter https://daten.verwaltungsportal.de/dateien/ n_____). Bedenken daran, dass diese Ausschreibung zur Auftragsvergabe an die P_____ Tiefbau GmbH als günstigstem Anbieter geführt hat, wurden nicht geäußert und sind auch nicht erkennbar. Insoweit ist das Verwaltungsgericht auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gehalten, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 2.192,10 € festgesetzt.

Gründe§

Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Kostenersatzforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.