Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 31.03.2026 – VG 3 K 2640/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0331.3K2640.19.00

Tenor§

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2018 auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zuwendung als finanzieller Teilausgleich für ihrer Ansicht nach entstandene Einkommensminderung durch widrige Witterungsverhältnisse 2017.

Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 2016 gegründet und begann im Jahr 2017 mit dem Gemüseanbau. Sie veräußerte das Gemüse an die B_____, welche das Gemüse veredelt.

Im Januar 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse 2017. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass starke anhaltende Regenfälle zur Einkommensminderungen in Höhe von insgesamt 450.576,43 € geführt hätten, sodass ein Zuschuss iHv von 80 %, d. h. 360.461,41 € begehrt wird. Konkret betrifft es den Marktfruchtanbau der Fruchtarten Zuckermais, Möhren und Kürbis.

Das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Landrat des Landkreises O_____ hält in seiner Stellungnahme die im Antrag vorgelegten Erklärungen bezüglich der Ausfälle aufgrund widriger Witterungsverhältnisse für nicht plausibel. Aus Presseartikeln und mehreren internen Anzeigen sei bekannt, dass in der betreffenden Region unverkäufliches Erntegut in großen Mengen gelagert oder auch untergepflügt worden ist. Die Ackerflächen in den betroffenen Gemarkungen seien ertragsarme, grundwasserferne Sandstandorte. Bei diesen Bodenverhältnissen liege das natürliche Ertragspotenzial deutlich unter dem regionalen Durchschnitt; ohne zusätzliche Beregnung sei die Ertragserwartung insbesondere für Gemüse und Intensivkulturen als gering anzusetzen. Die häufigen und zum Teil großen Niederschlagsmengen im Jahr 2017 dürfte eher ertragsfördernd gewirkt haben. Dafür sprächen auch die dokumentierten und unverkäuflichen großen Produktmengen Möhren und Kürbis. Es gebe aus der Region um W____ im Jahr 2017 keine Hinweise von Betrieben hinsichtlich dauernder Nässe auf den grundwasserfernen sandigen Ackerflächen. Stauende Nässe ist auf diesen Sandstandorten nur bei tiefgründig gefrorenem Boden zu erwarten. Statistische Ertragswerte für Möhren und Kürbis gebe es aus der Region nicht, da es bis zum Jahr 2016 nur in kleinen gärtnerischen Einheiten der Bezieher der Gemüseanbau praktiziert worden ist.

Im Rahmen der Anhörung trägt die Klägerin vor, dass, sofern Erntegut untergepflügt worden sei, dieses infolge der Witterungsverhältnisse nicht die den Anforderungen des Lebensmittel-Einzelhandels entsprechende Qualität aufgewiesen habe. Der Kürbis wies infolge der hohen Feuchtigkeit Schorf auf; wegen Staunässe habe der Mais nicht wie erwartete reifen können und die Möhre habe infolge Staunässe diverse schwarze Stellen aufgewiesen. Das sei Folge von plötzlichen, großen Niederschlagsmengen. Eine zusätzliche Beregnung sei erfolgt, wozu die Klägerin Nachweise über Investitionen in Beregnungstechnik und den Einsatz der Berechnungsmaschinen einreichte. Zum Nachweis von stauender Nässe übersandte die Klägerin exemplarische Fotos. Die Staunässe bzw. Niederschlagsmengen führten auch zu erheblichen Ertragseinbußen. Die erwarteten Ernteprodukte waren vollumfänglich zu Saisonbeginn verkauft. Diese Verträge konnten nur sehr bedingt mit eigenen Ernteprodukten bedient werden. Die Klägerin kaufte 310 t Mais und 2302 t Möhre zu, um den Lieferverpflichtungen ansatzweise nachzukommen. Da das Unternehmen 2017 mit dem Gemüseanbau startete, sind die Vergleichserträge zu den Vorjahren den Angaben des statistischen Bundesamts für Brandenburg entnommen und die Durchschnittswerte aus den Angaben zu 2014 bis 2016 herangezogen worden.

Das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Landrat des Landkreises O_____erwidert insoweit, die Angaben für das Jahr 2017 seien unvollständig und geben nicht die tatsächliche betriebliche Ertrags- und Einkommenssituation der Klägerin wieder. Diese sei zudem unplausibel. Die Übersicht zu den Absatzmengen beziehe sich auf das Unternehmen B_____. Die vorgelegten Fotos vernässter Flächen stammten offensichtlich nicht aus dem Sommer 2017. Das Foto eines mit einem Schaderreger befallenen Kürbis zeige gut entwickelte, ausgereifte Früchte, die nicht auf staunassen Flächen erzeugt werden können. Der Erregerbefall einer reifen Frucht könne nicht auf die Starkregenereignisse vom 29./30. Juni und 25./26. Juli 2017 zurückgeführt werden. Bei einer Kontrolle der Pflanzenschutzdienststelle des Landes Brandenburg von Schlag 16.1 am 10. Oktober 2017 sei eine Schädigung von 2 % und keine Hinweise auf Vernässung der kontrollierten Flächen festgestellt worden. Der Möhrenertrag 2017 sei ausgehend von den Absatzmengen an L___ als gut einzuschätzen. Hinsichtlich der Schädigung von Kürbis sei im Oktober 2017 durch die untere Bodenschutzbehörde bei einer Kontrolle trockene, bearbeitete Ackerflächen mit Resten untergepflügter Kürbisfrüchten festgestellt worden. Der Kürbisertrag im Jahr 2017 sei ausgehend von den Absatzmengen an L___ sowie der nicht erfassten, nichtgeernteten Erträge sowie des mäßigen natürlichen Ertragspotentials als durchschnittlich gut einzuschätzen. Hinsichtlich der Schädigung von Mais seien ausgehend von den Absatzmengen an L___ unter Berücksichtigung der für die Kultur Mais 2017 außerordentlich günstigen Witterungsbedingungen die Erträge als überdurchschnittlich gut einzuschätzen. Der Verweis auf die Durchschnittsmengen sei im vorliegenden Verfahren sachfremd. Es unterstellt ein überhöhtes Ertragsniveau auf ertragsschwachen Standorten und unterstellt eine 100%-Eignung der geernteten Erzeugnisse für den Lebensmittel-Einzelhandel.

Mit Bescheid vom 29. August 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es an der nach der maßgeblichen Richtlinie notwendigen Bestätigung der fachlichen Plausibilität des Landwirtschaftsamts fehle.

Mit Schreiben vom 26. September 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie rügte die Amtsausführung des Mitarbeiters des Landwirtschaftsamts. Zur Begründung führte die Klägerin weiter an, es sei unzutreffend, dass die Klägerin von einer 100%-Vermarktungsfähigkeit der Erzeugnisse für L___ ausgegangen sei. Es habe alternative Absatzmöglichkeiten gegeben aber nicht in der Größenordnung und in der Kurzfristigkeit. Die Vegetation auf den übersandten Fotos zeige, dass diese im Sommer entstanden seien. Dass es sich um grundwasserferne, sandige Ackerflächen handele sei nicht richtig. Ferner fehlten etwaige Unterlagen zu den in der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts angegebenen Kontrollen. Akteinsicht sei verweigert worden. Schließlich berücksichtige der Schluss von den Absatzmengen an L___ auf die Ertragssituation nicht, dass ein Zukauf der Ware erfolgte und die tatsächlichen Anbauflächen nicht mit den in den Flächenanträgen genannten Flächen übereinstimmten. Die Berechnung in der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts berücksichtige insbesondere die gepachteten Flächen nicht. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin ein Gutachten von Frau Dr. K_____ vom 29. Januar 2019 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Regenfälle in den Monaten Juni und Juli 2017 seien nicht ursächlich für die seitens der Klägerin aufgezeigten Ernteausfälle. Auch das zur Begründung des Widerspruchs eingereichte Gutachten bestätige nicht eindeutig, dass die Witterung für den Ernteausfall ursächlich sei. Zudem seien etwaige Erklärungen und Angaben zum Verkauf von Gemüse, dem Zukauf von Mais und Möhren sowie der Absatz an L___ nicht der Klägerin, sondern der B_____ zuzuordnen, die im vorliegenden Verfahren indes unbeteiligter Dritter sei. Mangels Bestätigung durch das zuständige Landwirtschaftsamt sei eine Zuschussgewährung ausgeschlossen

Am 14. Oktober 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Begehr unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens weiter. Ergänzend führt sie aus, es fehle an einer Kriterienprogramm zur Verteilung der hier in Rede stehenden Fördermittel bei neu gegründeten Betrieben, wie demjenigen der Klägerin. Sie beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 aufzuheben und der Klägerin den Zuschuss bei der I_____ gemäß der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen vom 27. November 2017 gemäß Antragsnummer bei der I_____zu gewähren,

hilfsweise, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin gemäß Antragsnummer auf Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen vom 27. November 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung der vertieften Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren führt die Beklagte aus, ein Ermessensfehler liege nicht vor. Sie habe alle Aspekte zur Bewertung der wetterbedingten Nachteile des Betriebes der Klägerin einbezogen, für den die nach Ziff. 4.1 der maßgeblichen Richtlinie vorgegebene Schadensberechnung nicht möglich war und insbesondere alle in Betracht kommenden Vergleichszahlen aus den vorliegenden Statistiken herangezogen. Das entspreche auch der Verwaltungspraxis. Es fehle zudem an hinreichenden Nachweisen.

Die Beteiligten haben am 23. September 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat nur im Hilfsantrag Erfolg.

1. Die Klage ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet.

a) Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Bei der Gewährung einer Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen handelt es sich – wie sich bereits aus deren Ziffer 1.3 ergibt – vielmehr um eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg, die nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird.

Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen vom 27. November 2017 (im Folgenden: Richtlinie) begründet als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, juris, Rn. 15 ff., m.w.N).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung in Höhe von 360.461,14 Euro. Da die Gewährung von Zuwendungen im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung steht, besteht ein derartiger Rechtsanspruch nur im Fall einer entsprechenden Ermessensreduktion "auf Null", also wenn keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 13/16 –, juris, Rn. 11 ff.). Eine solche Ermessensreduktion liegt hier nicht vor.

Dem steht bereits entgegen, dass Art, Umfang und Höhe der Zuwendung nach den Vorgaben der Richtlinie nicht ermittelt werden können. Der Zuschuss beträgt nach Ziff. 5.4.1 der Richtlinie bis zu 80 % der förderfähigen Einkommensminderung nach Ziff. 5.5.1. Nach Ziff. 5.5.1 der Richtlinie ergibt sich der Gesamtschaden aus der Summe der Einkommensminderung gemäß Ziff. 5.5.3. Die Einkommensminderung errechnet sich nach Ziff. 5.5.3 der Richtlinie für das betroffene Produktionsverfahren aus dem im in Ziff. 4.1 genannten Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen Hektarerlös (HEB), dem Hektarerlös im Schadjahr (HES) und der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel: HEB minus HES x AS. Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist nach Ziff. 4.1 der Richtlinie der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Wertes. Diese vergangenheitsbezogene Ermittlung für eine Einkommensminderung in 2017 ist für die Klägerin nicht möglich, da sie erst im Jahr 2016 gegründet wurde und die Produktion im Jahr 2017 aufgenommen hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem streitgegenständlichen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auch nicht zu entnehmen, dass es einer ständigen Verwaltungspraxis entspräche, die Referenzwerte „Erträge im Gemüseanbau“ des Amtes für Statistik Brandenburg als Vergleichswerte heranzuziehen. Diese Statistik ist bereits – jedenfalls allein – insoweit untauglich, als dass es nur den Ertrag pro Hektar belegt (Erntemenge) und damit keinen Erlös in Euro, der indes für die Berechnung einer Einkommensminderung erforderlich wäre. Welchen Erzeugerpreis bzw. welchen durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum die Beklagte angesetzt haben will, bleibt unklar. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sind diese „Referenzwerte“ auch nicht durch die Beklagte in die Anlagen 2 und 3 des Förderantrags überführt worden. Es war vielmehr die Klägerin, die diese Erträge in ihren Förderantrag mitaufgenommen hat (vgl. Mail v. 9. Februar 2018) und mit ihrem aktuellen Erzeugerpreis multipliziert hat. Zudem hat die Beklagte diese „Referenzwerte“ auch gar nicht im Ausgangsbescheid erwähnt, vielmehr ist der in Bezug genommenen Stellungnahme des Landkreises O_____ vom 29. März 2018 zu entnehmen, dass es für die Region um Wittstock „keine statistischen Ertragswerte für Möhren und Kürbis“ gebe, da „der Gemüseanbau in der Region historisch bis zum Jahr 2016 nur in kleinen gärtnerischen Einheiten praktiziert“ worden sei. Es finden sich insoweit lediglich Darlegungen zu regional typischen Anbaukulturen (Winterroggen, Wintergerste, etc.). Das ist das Gegenteil von einem Abgleich mit konkreten statistischen Daten. Die weitere Stellungnahme des Landkreises O_____ vom 8. August 2018 führt aus, es erschließe „sich nicht, wie hier die Angaben zum Bezugszeitraum 2012 – 2016 für Möhren, Kürbis und Zuckermais ermittelt worden“ seien. Für den Bezugszeitraum gebe „es keinen Gemüseanbau (Möhren, Kürbis) in der Region, so dass auch keine Datenübernahme in Betracht“ komme. Das ist das Gegenteil von der Anwendung der „Referenzwerte“ nach einer tabellarischen Übersicht des Ministeriums. Auch im Widerspruchsbescheid sind die „Referenzwerte“ nur als Angaben der Klägerin erwähnt. Schließlich erfolgt selbst bei der erstmaligen Erwähnung der „Referenzwerte“ im Schriftsatz vom 25. November 2025 kein Abgleich mit den Angaben der Klägerin zu den Erträgen für das Jahr 2017. Es liegen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit eine ständige Verwaltungspraxis geschildert ist.

c) Zwar ist das Gericht, wenn es an einer hinreichenden behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, grundsätzlich gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden, vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO. Das kommt aber vorliegend nicht in Betracht.

Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Zuwendungsberechnung für Neugründung kommt eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin vor einer entsprechenden behördlichen Ermessensbetätigung nicht in Betracht. Auch eine abschließende Entscheidung zu Lasten der Klägerin ist nicht zu treffen, insbesondere ist Zuwendungsanspruch nicht aus anderen Gründen bereits ausgeschlossen.

aa) Zwar sind nach Ziff. 7.1 der Richtlinie Anträge vollständig und formgebunden schriftlich bis zum 31. Dezember 2017 an die Beklagte zu richten und datiert der Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2018. Gleichwohl führt das nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht dazu, dass der Antrag nicht mehr zu bescheiden ist. Es handelt sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift und keine Ausschlussfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung. Wie dargelegt unterliegen – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt – ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, wie die hier maßgebliche Richtlinie keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Deshalb ist entscheidend, dass die Beklagte sich auf diese Frist weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren berufen hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie diese relevante Frist als Ordnungsvorschrift handhabt bzw. gehandhabt hat. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

bb) Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin keine hinreichenden Nachweise vorgebracht hat. Zwar ist zutreffend, dass nach Ziff. 4.1 der Richtlinie der formgebundene Nachweis zu erbringen ist, dass mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurden. Zudem ist den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Klägerin verschiedentlich die vertraglichen Beziehungen der B_____mit L___ thematisiert und ihre eigene Erzeugungssituation nicht hinreichend darlegt. Allerdings ist für die Situation der Klägerin als Neugründung von vornherein nach der Richtlinie unklar, wie ein Nachweis der Zerstörung von 30 % im Verhältnis zur durchschnittlichen Jahreserzeugung darlegt werden soll, wenn es einen Durchschnitt (noch) nicht gibt. Daran kann der Antrag mithin nicht gemessen werden.

cc) Der Zuwendungsgewährung an die Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass Neugründungen per se aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Dafür finden sich keine expliziten Anhaltspunkte im Text der Richtlinie und auch die Beklagte trägt nicht vor, dass ein solcher Ausschluss ihrer Verwaltungspraxis entspräche.

dd) Der Anspruch ist schließlich nicht von vornherein ausgeschlossen, da es an dem nach Ziff. 4.2 der Richtlinie notwendigen, unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der der Klägerin entstanden ist, fehlt. Zwar ziehen die Stellungnahme des Landkreises O_____diesen Zusammenhang in Zweifel. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters lässt sich das Fehlen des erforderlichen Zusammenhangs indes zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen. Unstreitig liegen mit den Starkregenereignissen vom 29./30. Juni 2017 sowie vom 25./26.Juli 2017 außergewöhnliche Naturereignisse vor. Inwieweit ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen diesen Starkregenereignissen und dem Schaden besteht oder ein etwaiger Schaden auf anderen Faktoren beruht, lässt sich nicht bestimmen. Nach obigen Ausführungen fehlt es dafür bereits an der Feststellung, was der Schaden, die förderfähige Einkommensminderung i.S.d. Richtlinie ist. Erst wenn der Schaden feststeht, kann eine etwaige Kausalität geprüft werden.

2. Wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser richtet sich im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage auf eine erneute Entscheidung über den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Auch insoweit ist die Klage zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat nach obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da das Neubescheidungsbegehren vollständig im Verpflichtungsbegehren aufgeht, wurde insoweit von einer Addition des Werts von Haupt- und Hilfsantrag abgesehen. Da die Klägerin nur im Hilfsantrag Erfolg hat, waren ihr teilweise die Kosten aufzuerlegen. Bei der Bestimmung der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote berücksichtigt der Einzelrichter, dass eine Neubescheidung aufgrund der fehlenden gerichtlichen Möglichkeit zur Herbeiführung der Spruchreife ausgesprochen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2024 – I R 24/22 –, juris, Rn. 31). Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 360.461,14 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.