Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2026
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0618.6K366.22.00
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2022, soweit mit diesem keine weitergehenden Zuschüsse gewährt werden, verpflichtet, einen zusätzlichen Ausgleich für die durch die Kindertagesbetreuung ausgelösten Personalkosten für das Jahr 2022 in Höhe von 851.716,37 Euro festzusetzen und dem Kläger damit einen Gesamtzuschuss in Höhe von 44.061.425,37 Euro zu bewilligen sowie einen Betrag von 548.763,30 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 21. April 2022 bis 21. September 2022 und den Betrag von 851.716,37 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2022 zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Landeszuschusses zur Kindertagesbetreuung und des Mehrbelastungsausgleichs für die Bereitstellung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben im Zusammenhang mit Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) für das Jahr 2022.
In der Tarifrunde 2021 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Tarifgebiet Ost nach § 6 Abs. 1 TVöD von vormals wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden ab Januar 2022 auf durchschnittlich 39,5 Stunden reduziert, ab Januar 2023 erfolgte eine weitere Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 39 Stunden.
Mit Jahresmeldung vom 21. Oktober 2021 teilte der Kläger dem Beklagten die vertraglich belegten Betreuungsplätze in seinem Zuständigkeitsbereich zu den Stichtagen 1. Dezember des Vorjahres, 1. März, 1. Juni und 1. September des Jahres der Meldung mit.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 stellte der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) die Landeszuschüsse für Kindertagesbetreuung gemäß § 16 Abs. 6 und § 16a Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) für den Kläger für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 43.209.709,00 Euro fest. Der Bescheid betrifft in Ziffer 1 den zweckgebundenen Zuschuss zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung nach § 16 Abs. 6 Sätze 2, 3, 6 KitaG sowie in Ziffer 2 den Zuschuss nach § 16 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 KitaG zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 1 Sätze 6 und 7 KitaG. In Ziffer 3 ist der Ausgleich für die durch die Kindertagesbetreuung ausgelösten Personalkosten gemäß § 16a Abs. 1 KitaG und in Ziffer 4 der Mehrbelastungsausgleich nach § 16a Abs. 2 KitaG geregelt. Bei der Berechnung berücksichtigte der Beklagte die seit dem 1. Januar 2022 geltende tarifvertragliche Absenkung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Wochenstunden nicht. Der Kläger wiederum legte jedoch den von ihm für das Jahr 2022 gegenüber den kommunalen und freien Kita-Trägern gezahlten Personalkostenzuschüssen für das notwendige pädagogische Personal nach § 16 Abs. 2 KitaG eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden zugrunde. Hieraus errechnet er einen finanziellen Mehraufwand aufgrund des erhöhten Personalbedarfs in Höhe von 860.262,71 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2022 setzte der Beklagte den Ausgleich der Mehrbelastungen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Träger von Kindertagesstätten und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Einführung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Kindertagesstätten (Kita-Leitungsausgleichsverordnung - KitaLAV) für den Kläger für das Jahr 2022 in Höhe von 643.330,00 Euro fest und verpflichtete diesen, die den Trägern der Kindertagesstätten zustehenden Ausgleichsbeträge entsprechend den jeweils geltenden Vergütungsregelungen zweckgebunden zu überweisen. Auch bei dieser Berechnung berücksichtigte der Beklagte die seit dem 1. Januar 2022 geltende tarifvertragliche Absenkung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Wochenstunden nicht. Der Kläger legte jedoch auch bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 2 KitaLAV die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugrunde und errechnete hieraus einen finanziellen Mehraufwand aufgrund des erhöhten Leitungspersonalbedarfs in Höhe von 12.808,06 Euro.
Der Kläger hat am 28. Februar 2022 (einem Montag) Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Die Klage sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das erforderliche Interesse an der Erlangung des Rechtsschutzes ergebe sich aus dem Umstand, dass ihm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Beklagten bislang nicht erfüllte Ansprüche zustünden. Es liege kein Fall der Prozessstandschaft vor, weil er keine fremden, sondern eigene Ansprüche verfolge. Er sei zudem klagebefugt, weil ihm Ansprüche nach §§ 16 Abs. 6, 16a KitaG sowie § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG, § 2 Abs. 2 KitaLAV zustünden. Ob diese Regelungen mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar seien, sei eine Frage des materiellen Rechts und damit keine Frage der Zulässigkeit.
Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe sowohl bei der Festsetzung des zweckgebundenen Landeszuschusses gemäß § 16 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 6 KitaG in Höhe von 23.154.836,00 Euro als auch bei der Festsetzung des zusätzlichen Zuschusses gemäß § 16 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 KitaG in Höhe von 662.415,00 Euro für das Jahr 2022 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Personalkostenentwicklung fälschlicherweise die bislang geltenden 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. Maßgeblich sei aber die seit dem 1. Januar 2022 geltende 39,5-Stundenwoche mit einem entsprechend höheren Personalbedarf gewesen. § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG regle, dass diese Landeszuschüsse, also sowohl der reguläre als auch der zusätzliche Landeszuschuss, im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes entsprechend angepasst würden. Der Anpassungsfaktor Personalkostenentwicklung umfasse auch die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeitreduzierung. Allein aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 6 KitaG und der Bezugnahme auf die Bemessungsgrundlage für die Personalkostenentwicklung in § 15 Abs. 2 KitaG lasse sich nicht herleiten, dass diese Vorschriften ausschließlich auf das Arbeitgeberbrutto abstellten. Vielmehr seien insgesamt die Bestimmungen des TVöD angesprochen. Die Bemessung der Personalkostenentwicklung beziehe sich auf Tarifänderungen, nicht lediglich auf Tariferhöhungen. Eine Beschränkung der Berücksichtigung lediglich auf reine Entgelterhöhungen des Tarifabschlusses sei weder dem Begriff der „Personalkostenentwicklung“ zu entnehmen noch ergebe sich dies bei näherer Auslegung aus der Bemessungsgrundlage des § 15 Abs. 2 KitaG. Hinsichtlich der Personalkostenbemessung seien nicht nur die jeweiligen Entgeltgruppen des TVöD heranzuziehen, sondern vielmehr auch weitere für die Vergütung relevante Parameter zu berücksichtigen. Das Land könne demzufolge nicht einseitig über diejenigen Tarifbestandteile befinden, die im Rahmen der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 KitaG zu berücksichtigen seien. Die in § 3 der Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschussanpassungsverordnung - LAZAV) geregelten maßgeblichen Zeitpunkte stünden im Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV. Auch die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG, die einen engen zeitlichen Bezug zwischen der jeweils gültigen Vergütungsregelung und der Bezuschussungshöhe durch die Landkreise/kreisfreien Städte erfordere, spreche dafür, dass auch im Rahmen von § 16 Abs. 6 KitaG Tarifabschlüsse nicht über mehrere Jahre unberücksichtigt gelassen werden dürften. Im Übrigen sei schon überaus fraglich, ob § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 3 LAZAV darstelle oder ob jene nicht vielmehr gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG sei mehrdeutig. Der Wortlaut „Berücksichtigung“ sei zu weit gefasst. Durch den Wortlaut „Berücksichtigung“ lasse sich das Ausmaß der Ermächtigung nicht eingrenzen. Der Gesetzgeber erteile damit dem Verordnungsgeber eine pauschale Ermächtigung, die durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gerade verhindert werden solle.
Der geltend gemachte Anspruch setze auch keinen Nachweis voraus, dass der Kläger Zahlungen in Höhe der geltend gemachten Forderungen an die Träger der Kindertagesstätten geleistet habe. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätten nach § 16 Abs. 6 Satz 7 KitaG und § 6 Abs. 1 Satz 6 KitaBKNV dem Beklagten lediglich die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Dies setze allerdings zwingend voraus, dass zuvor eine Zahlung seitens des Beklagten erfolge. Eine vorausgehende Nachweispflicht des Klägers stehe auch im systematischen Widerspruch zu § 6 Abs. 4 KitaBKNV, wonach der Beklagte bei nicht zweckgemäßer Verwendung den Zuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG zurückfordere. Es stehe ferner mit der Schutzfunktion des Konnexitätsprinzips nicht im Einklang, die Anspruchsentstehung bzw. Zahlung der Zuschüsse von Nachweisen abhängig zu machen. Denn es bestünde die Gefahr, dass den Kommunen nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden und damit der Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben unzulässigerweise verengt werde.
Der Beklagte habe auch bei der Festsetzung des Kostenausgleichs nach § 16a Abs. 1 KitaG in Höhe von 17.726.142,00 Euro und des Mehrbelastungsausgleichs nach § 16a Abs. 2 KitaG in Verbindung mit der Verordnung zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Kommunen infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - Kita-MBAV) in Höhe von 1.666.316,00 Euro die seit dem 1. Januar 2022 geltende tarifvertragliche Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 39,5 Stunden zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Kläger habe zunächst für die Bereiche Krippe, Kita und Hort unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten und 40 Wochenstunden das erforderliche Stellen-Soll für das Jahr 2022 ermittelt. Er habe aber anlässlich der Reduzierung der Wochenarbeitszeit das Stellen-Soll neu berechnen müssen. Seine Berechnung habe nunmehr ein erhöhtes Stellen-Soll ergeben, mithin eine Stellen-Differenz. Die erforderlichen Personalkosten nach § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG umfassten auch die Personalkostenänderungen, die durch das erhöhte Stellen-Soll aufgrund der tarifvertraglich geregelten Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstünden. Auch hier würden für die erforderlichen Personalkosten zunächst gemäß § 15 Abs. 2 KitaG die Vergütungsregelungen des TVöD zugrunde gelegt und innerhalb dieses Tarifwerks die Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals festgelegt. Dabei würden nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV die zum Zeitpunkt der Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 KitaBKNV geltenden Tarifstände sowie die zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt. Damit seien auch die erforderlichen Personalkosten nach § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG an die jeweils geltenden Bestimmungen der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst im Sinne des § 15 Abs. 2 KitaG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV gebunden. Ausdrücklich sei geregelt, dass auch feststehende Tarifveränderungen zu berücksichtigen seien. Soweit sich folglich tarifvertragliche Änderungen – und zwar nicht nur beschränkt auf reine Vergütungsregelungen/-erhöhungen – auf die erforderlichen Personalkosten durch zusätzlich einzustellendes Personal auswirkten, spreche die Gesetzessystematik dafür, dass entsprechende Personalkostensteigerungen auch beim Kostenausgleich des Landes nach § 16a Abs. 1 KitaG zu berücksichtigen seien.
Auch der Anspruch nach § 16a Abs. 1 KitaG setze keinen Nachweis voraus, dass der Kläger Zahlungen in Höhe der geltend gemachten Forderungen an die Träger der Kindertagesstätten geleistet habe. Der Beklagte habe derartige Nachweise bislang für Zahlungen gemäß § 16a Abs. 1 KitaG nicht verlangt und verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr solche anfordere. Vielmehr sei mit Blick auf die Legaldefinition des Personalkostenbegriffs in § 15 Abs. 2 KitaG davon auszugehen, dass im Rahmen der pauschalierten Zuschussgewährung nach § 16a KitaG die Mehrkosten durch die nachweisbaren Tarifvertragsänderungen einzustellen seien.
Der Kläger habe zudem gemäß § 16a Abs. 2 KitaG in Verbindung mit der Kita-MBAV einen Anspruch auf den Ausgleich der Mehrbelastungen, die infolge der Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung gemäß § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seit dem 1. August 2013 für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr entstünden. Tarifvertragliche Änderungen wie die Arbeitszeitreduzierung mit finanziellen Auswirkungen für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien auch beim Mehrbelastungsausgleich des Landes gemäß § 16a Abs. 2 KitaG zu berücksichtigen.
Der Beklagte könne sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorschrift des § 10 KitaG nur für die Personalbemessung gelte, hingegen für die Finanzierung des pädagogischen Personals keine maßgebliche Rolle spiele. § 10 KitaG könne nicht getrennt von den Finanzierungsvorschriften der §§ 16 ff. KitaG betrachtet werden, sondern stehe mit diesen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Aus dem Zusammenspiel der §§ 16 Abs. 2, 10 Abs. 1 KitaG, vor allem aber aus dem Willen des Gesetzgebers, leite der Beklagte ab, es bestehe kein Raum für eine Berücksichtigung der Verkürzung der Wochenarbeitszeit, da seinerzeit bei der Bestimmung des Personalschlüssels auf eine 40-Stunden-Woche abgestellt worden sei. Dieser Gesichtspunkt könne keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Zu fragen sei eher, wie der Gesetzgeber reagiert hätte, wenn er die aktuellen Arbeitszeitverkürzungen gekannt und die Möglichkeit zur Regelung gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit für ihn die bestimmende Größe bei der Personalbemessung gewesen sei. Solle die Änderung in der Tarifstruktur nicht zur Verschlechterung des Betreuungsschlüssels nach § 10 KitaG führen, verbleibe dem Kläger lediglich, dass dieser bei einer Beibehaltung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für die Berechnung der Personalschlüssel entsprechend mehr Personal einstelle, um das Stellen-Soll auszugleichen. Erkenne jedoch der Beklagte die Notwendigkeit zusätzlichen Personals in den Einrichtungen grundsätzlich an, erwachse hieraus auch eine Pflicht des Landes, die erforderlichen Personalkosten zu finanzieren.
Zu Gunsten des Klägers bestehe auch ein Anspruch auf Festsetzung eines zusätzlichen Landeszuschusses in Höhe von 12.808,06 Euro nach § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG, § 2 Abs. 2 KitaLAV. Die tarifvertragliche Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit sei bei der Berechnung der erstattungsfähigen Personalkosten nach § 3 Abs. 2 KitaLAV zu berücksichtigen. Denn auch diese Vorschrift stelle ausdrücklich auf Tarifveränderungen ab, die zum 1. November 2021 festgestanden hätten, und gerade nicht lediglich auf Tariferhöhungen.
Weiterhin handele es sich um Forderungen, die nach Maßgabe des Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geboten und zugleich Gegenstand konnexitätsrechtlicher Erwägungen seien. Die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit falle unter den Wortlaut der Übertragung einer „neuen Aufgabe“. Dem Beklagten obliege es, die Personalkostenzuschüsse der Kindertagesbetreuung zu erstatten. Es handele sich hierbei um eine vom Land an die Landkreise übertragene Aufgabe, die Aufgabe der Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewähren und den Trägern die Personalkosten nach § 16 Abs. 2 KitaG für das notwendige pädagogische Personal zu erstatten. Diese staatlich übertragene Aufgabe habe sich in Gestalt der Mehrbelastung durch die Tarifänderung verteuert, ohne dass die Aufgabenzuweisung und Indienstnahme der kommunalen Aufgabenträger verändert worden seien. Demnach habe der Beklagte diese kostenerhöhenden Faktoren mit in seinen Willen aufgenommen. Das Land Brandenburg treffe in diesem Zusammenhang eine Beobachtungs- und daraus resultierende Anpassungspflicht.
Schließlich habe der Kläger bei der Berechnung seiner finanziellen Mehrbelastung die freien Träger von Kindertagesstätte in der gleichen Weise wie die kommunalen Träger berücksichtigen dürfen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG gewähre der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 KitaG erforderlich sei. Insoweit erfolge keine Differenzierung zwischen freien und kommunalen Kita-Trägern. Bemessungsgröße seien nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung, nicht dagegen die tatsächlichen Kosten für das notwendige pädagogische Personal. Da sich aus § 15 Abs. 2 KitaG ergebe, dass die Bestimmungen des TVöD das Leitbild für die Bemessung der Personalkosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG darstellten und § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG eine Verwaltungsvereinfachung bezwecke, dürfe der Kläger zur Berechnung der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG und damit auch zur Ermittlung seiner finanziellen Mehrbelastung auch für die freien Träger den TVöD zugrunde legen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2022, Gz. 22.12 – 74039 22, aufzuheben. Am 20. April 2022 hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Januar 2022 zu verpflichten, einen zusätzlichen Landeszuschuss zur Kindertagesbetreuung gemäß § 16 Abs. 6 und § 16a Abs. 1 und 2 KitaG für das Jahr 2022 in Höhe von 548.763,30 Euro sowie einen weiteren Mehrbelastungsausgleich gemäß § 2 Abs. 2 KitaLAV für das Jahr 2022 in Höhe von 8.041,63 Euro festzusetzen und ihm mithin einen Gesamtzuschuss in Höhe von 42.758.472,30 Euro sowie eine Gesamtausgleichszahlung in Höhe von 651.500,29 Euro zu bewilligen sowie den Betrag von 548.763,30 Euro und den Betrag von 8.041,63 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Januar 2022 zu verpflichten, ihn in Bezug auf den ihm zustehenden Landeszuschuss zur Kindertagesbetreuung nach § 16 Abs. 6 und § 16a Abs. 1 und 2 KitaG sowie in Bezug auf den ihm zustehenden Mehrbelastungsausgleich nach § 2 Abs. 2 KitaLAV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hilfshilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die beiden Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2022 insoweit rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen, als der Bescheid 1 (Landeszuschüsse nach dem KitaG, der Kita-MBAV und der LAZAV) nur einen Gesamtzuschuss in Höhe von 43.209.709,00 Euro und der Bescheid 2 (Ausgleichszahlung nach der KitaLAV) nur einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 643.333,00 Euro für das Jahr 2022 vorsieht.
Seit dem 21. September 2022 beantragt der Kläger nunmehr wörtlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2022 (Bescheid 1: Landeszuschüsse nach dem KitaG, der Kita-MBAV und der LAZAV, Az.: ) zu verpflichten, einen zusätzlichen Landeszuschuss zur Kindertagesbetreuung gemäß § 16 Abs. 6 und § 16a Abs. 1 und 2 KitaG für das Jahr 2022 in Höhe von 860.262,71 Euro festzusetzen und ihm mithin einen Gesamtzuschuss in Höhe von 44.069.971,71 Euro zu bewilligen sowie den Betrag von 860.262,71 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sowie
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2022 (Bescheid 2: Ausgleichszahlung nach der KitaLAV, Az.: ) zu verpflichten, einen weiteren Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2022 in Höhe von 12.808,06 Euro festzusetzen und ihm mithin eine Gesamtausgleichszahlung in Höhe von 656.138,06 Euro zu bewilligen sowie den Betrag von 12.808,06 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2022 (Bescheid 1: Landeszuschüsse nach dem KitaG, der Kita-MBAV und der LAZAV) zu verpflichten, ihn in Bezug auf den ihm zustehenden Landeszuschuss zur Kindertagesbetreuung nach § 16 Abs. 6 und § 16a Abs. 1 und 2 KitaG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2022 (Bescheid 2: Ausgleichszahlung nach der KitaLAV) zu verpflichten, ihn in Bezug auf den ihm zustehenden Mehrbelastungsausgleich nach § 2 Abs. 2 KitaLAV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfshilfsweise,
festzustellen, dass die beiden Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2022 (Az.: ) insoweit rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen, als der Bescheid 1 (Landeszuschüsse nach dem KitaG, der Kita-MBAV und der LAZAV) nur einen Gesamtzuschuss in Höhe von 43.209.709,00 Euro und der Bescheid 2 (Ausgleichszahlung nach der KitaLAV) nur einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 643.333,00 Euro für das Jahr 2022 vorsieht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit mit ihr Ausgleichszahlungen des Beklagten für Leistungen des Klägers geltend gemacht würden, die im Verhältnis zu den örtlichen Kita-Trägern nicht erbracht worden seien. Der Kläger habe weder vorgetragen noch belegt, ob und ggf. in welchem Umfang die einzelnen Kita-Träger ihre Personalkostenausgleichsforderungen im Zuge der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Kita-Fachpersonals gegenüber dem Kläger geltend gemacht hätten. Etwaige Forderungen der örtlichen Kita-Träger könne der Kläger auch nicht im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen. Die Klage sei weiterhin unzulässig, soweit sie auf die Behauptung gestützt werde, dass die einfachgesetzlichen Regelungen nicht den landesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Konnexitätsprinzips entsprächen. Ohne eine von Verfassungs wegen gebotene Anpassung der Ausgleichsregelungen infolge der Kostenentwicklung bereits übertragener Aufgaben mangele es an einer Anspruchsgrundlage, die den geltend gemachten Anspruch abbilde.
Die Klage sei zudem unbegründet. Über die bereits beschiedenen Ansprüche hinaus stünden dem Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche gemäß §§ 16 Abs. 6 und 16a KitaG und der KitaLAV zu. Weder das KitaG noch die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen sähen die Berücksichtigung einer tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit vor. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit werde vom Tarifveränderungsbegriff des § 3 LAZAV und § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV nicht erfasst. § 3 LAZAV regle die „jährlichen prozentualen Tarifänderungen“, womit erkennbar prozentuale Lohnsteigerungen, nicht aber eine Grundsatzentscheidung über die Änderung der über Jahrzehnte etablierten Wochenarbeitszeit für das Kita-Fachpersonal gemeint sei. Der parlamentsgesetzlichen Entscheidung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG und allen sich hieraus ergebenden Berechnungen sei eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt worden, die von Dritten nicht beliebig und zu Lasten des Beklagten veränderbar sei. Die vom Kläger gewählte Normauslegung finde auch in den Gesetzesmaterialien keine Stütze und stelle sich der Sache nach als eine Art Vertrag zu Lasten Dritter dar. Eine Dynamisierung sei darüber hinaus bereits aufgrund der nach den §§ 2 bis 4 LAZAV maßgeblichen Zeiträume ausgeschlossen. Eine Auslegung des § 16 Abs. 6 KitaG und der zu dessen Umsetzung erlassenen Verordnungen im Sinne des Klägers sei auch nicht mit Blick auf das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip geboten, weil die Anpassungen der (Sockel-)Finanzierung des § 16 Abs. 6 KitaG nicht diesem besonderen verfassungsrechtlichen Maßstab unterlägen. Dies lasse sich aus der historischen Entwicklung des § 16 Abs. 6 KitaG und der Umstellung von der hälftigen Finanzierung der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals auf einen Zuschuss, dessen Höhe unabhängig von der Art und dem Umfang der Betreuung sei, ableiten. Ferner könne sich der Kläger nicht auf die Unbestimmtheit des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG berufen. Es sei ausreichend, wenn sich die notwendige Bestimmtheit im Gesetz niederschlage und durch Auslegung ermittelt werden könne. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG unbestimmt wäre, hätte dies nicht nur die Unwirksamkeit des § 3 LAZAV, sondern der LAZAV insgesamt zur Folge. In der Konsequenz entfielen die durch die Rechtsverordnung geregelten Berechnungsgrundlagen insgesamt, sodass der Kläger hierauf seinen Anspruch nicht stützen könnte.
Auch ein Kostenausgleich nach § 16a Abs. 1 KitaG komme nicht in Betracht. Es handele sich bei den geltend gemachten Forderungen, soweit diese auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gestützt würden, nicht um im Verhältnis der örtlichen Kita-Träger und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgleichspflichtige Forderungen. Im Übrigen habe der Kläger seine Mehrkosten nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass viele der in freier Trägerschaft betriebenen und nicht den Regelungen des TVöD unterworfenen Kindertagesstätten bei der Berechnung der Personalkosten auch im Jahr 2022 von einer 40-Stundenwoche ihres Personals ausgegangen seien. Der in § 16a Abs. 1 Satz 1 KitaG geregelte Kostenerstattungsanspruch setze jedoch voraus, dass die Kita-Träger an die tariflichen Regelungen gebunden seien und diese auch auf ihre Gehaltsberechnungen übertragen hätten.
Auch aus § 16a Abs. 2 KitaG ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Mehrbelastungsausgleichsregelung des § 16a Abs. 2 KitaG sei auf die finanziellen Folgen einer Rechtsanspruchserweiterung zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Nach Wortlaut und Sinn der Regelung betreffe die Vorschrift die Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung, nicht die finanziellen Folgen einer Jahre später zwischen Tarifvertragsparteien erzielten privatautonomen Vereinbarung.
Der Wortlaut der Verfassungsregelung in Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und die mit der Konnexität verknüpften Ziele verdeutlichten die Diskonnexität tariflicher Einigungen: Eine tarifvertraglich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vereinbarte Absenkung der Wochenarbeitszeit stelle keine gesetzliche Änderung, insbesondere nicht der Personalbemessung des § 10 Abs. 1 KitaG oder des Personalkostenzuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG dar. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe keine konnexitätsauslösende Rechtsänderung der Kitafinanzierung vorgenommen und Gemeinden und Gemeindeverbände nicht durch Gesetzes- oder Verordnungsänderungen zur Erfüllung neuer Aufgaben verpflichtet. Auch sei keine auf eine gesetzliche Entscheidung rückführbare Erweiterung des Aufgabenvolumens oder der Kosten erfolgt. Die Mehrkosten des Tarifvertrags könnten dem Land nicht zugeordnet werden. Die Warnfunktion des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips laufe vollends ins Leere, weil das Land in keiner Weise an den tariflichen Entscheidungen beteiligt gewesen sei. Die mit der Warnfunktion verbundene Disziplinierungsfunktion könne ebenso wenig erreicht werden. Letztlich würde durch die Anerkennung einer Ausgleichspflicht des Landes die Kernfunktion der Konnexität, nämlich die zugunsten der Kommunen bestehende Schutzfunktion vor gesetzgeberischen Entscheidungen des Landes, in einer nicht mehr vertretbaren Weise auf einen Schutz der Kommunen vor den Konsequenzen der eigenen Entscheidungen ausgedehnt.
Die Anerkennung eines konnexitätsrelevanten Sachverhalts liefe zudem den Gewährleistungselementen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zuwider. Diese beinhalte als „Kehrseite“ der kommunalen Personalhoheit auch die Eigenverantwortung für autonome Entscheidungen der Selbstverwaltungsträger. Diese erstrecke sich auf die als Folge der personaltariflichen Entscheidungen entstehenden zusätzlichen Kosten. Anderenfalls bestünde für das Land eine generelle Einstandspflicht im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen jedweder tarifärer Personalentscheidungen der Kommunen. Dies eröffne der kommunalen Ebene die Möglichkeit, tarifliche oder tarifähnliche Vertragsgestaltungen zu treffen und die Kosten auf den Beklagten abzuwälzen, also von der Rechtsordnung als unzulässig erachtete Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter zu treffen. Mit Blick auf die autonome – tarifliche – Entscheidungskompetenz der gemeindlichen Kita-Träger-Ebene handele es sich bei den vom Kläger „verauslagten“ Personal-Differenzkosten dementsprechend nicht um „erforderliche“ Kosten im Sinne des § 16a KitaG.
Die Auffassung, der Beklagte müsse alle Kosten im Zusammenhang mit Tarifänderungen vollständig übernehmen, widerspreche ferner der Finanzierungslogik des KitaG, wonach die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werde. Der Beklagte beteilige sich lediglich durch zweckgebundene Zuschüsse und Kostenausgleiche im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Zudem sei der Kläger hinsichtlich von Personalkosten gemäß § 16 Abs. 2 KitaG nur verpflichtet, dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung zu gewähren. Dieser Zuschuss sei vom Alter der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder sowie vom notwendigen pädagogischen Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG abhängig und werde nur prozentual anteilig und höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Danach sei der Kläger schon nicht verpflichtet, anteilig Mehrkosten der Einrichtungsträger zu tragen, die mit der tarifvertraglichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit im Zusammenhang stünden. Freiwillige zusätzliche Leistungen des Klägers an die Träger der Kindertagesstätten würden vom Beklagten grundsätzlich nicht übernommen.
Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) den vollständigen Ausgleich der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Kita-Leitungspersonals entstehenden Mehrkosten für die örtlichen Kita-Träger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG, § 2 Abs. 2 KitaLAV verlange, dringe er aus teilweise denselben Erwägungen nicht durch. Zu den berücksichtigungspflichtigen „feststehenden Tarifänderungen“ für das jeweilige Kalenderjahr i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 KitaLAV seien die finanziellen Auswirkungen der Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht zu zählen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Entscheidung waren die vom Kläger zuletzt gestellten Anträge zugrunde zu legen. Die vorgenommene Klageänderung von der mit dem ursprünglich gestellten Antrag erhobenen Anfechtungsklage zur nunmehr erhobenen Verpflichtungsklage ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Soweit der Kläger seit dem 21. September 2022 mit den Klageanträgen zu 1) und 2) die Verpflichtung des Beklagten zu einer gegenüber dem Klageanträgen zu 1) und 2) vom 20. April 2022 um insgesamt 316.265,84 Euro höheren Bewilligung weiterer Zuschüsse verfolgt, stellt dies keine den Vorschriften des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern eine stets zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO dar.
Die Klageanträge zu 1) und 2) sind entsprechend der Klagebegründung nach Maßgabe des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 27. Januar 2022 nur insoweit begehrt, als mit diesen keine weiteren Zuschüsse und Ausgleichszahlungen gewährt werden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. Ferner ist das in den Klageanträgen zu 1) und 2) enthaltene Begehren, auch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu erkennen, dahin sinngemäß auszulegen, dass Zinsen jeweils in Höhe des rechtshängig gemachten Anspruchs, d. h. bezüglich des Klageantrags zu 1) vom 21. April 2022 bis zum 21. September 2022 bezüglich eines Betrags in Höhe von 548.763,30 Euro und seit dem 22. September 2022 bezüglich eines Betrags in Höhe von 860.262,71 Euro, bezüglich des Klageantrags zu 2) vom 21. April 2022 bis zum 21. September 2022 bezüglich eines Betrags in Höhe von 8.041,63 Euro und seit dem 16. September 2022 bezüglich eines Betrags in Höhe von 12.808,06 Euro geltend gemacht werden.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt. Er macht geltend, eigene Ansprüche auf die Festsetzung höherer Landeszuschüsse bzw. Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 6, 16a Abs. 1 und 2 KitaG und § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 KitaLAV zu haben und durch deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass der Kläger – wie der Beklagte behauptet – die verfolgten Ansprüche darauf stützt, dass die einfachgesetzlichen Regelungen nicht den landesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Konnexitätsprinzips des Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg entsprächen. Denn der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Landeszuschüsse bzw. Ausgleichszahlungen primär unmittelbar aufgrund der bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 6, 16a Abs. 1 und 2 KitaG und § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 KitaLAV). Lediglich für den Fall, dass solche – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bestünden und dadurch Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzt sein sollte, macht der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 5) einen Verstoß gegen das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip geltend. Insofern stützt der Kläger jedoch keinen Leistungsanspruch auf die Verfassungsnorm, sondern begehrt (hilfsweise) die Feststellung, dass ihn gerade das Fehlen einer verfassungskonformen einfachgesetzlichen Ausprägung des Konnexitätsprinzips in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat auch das erforderliche Interesse an der Erlangung des Rechtsschutzes. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger seinerseits die finanzielle Mehrbelastung der Träger der Kindertagesstätten nicht ausgeglichen bzw. diesen Ausgleich nicht nachgewiesen habe. Ob ein solcher Ausgleich vorgenommen bzw. ein solcher Nachweis erbracht worden ist und ob ein solcher Nachweis überhaupt erforderlich ist, sind Fragen des materiellen Rechts und bleiben daher der Begründetheit vorbehalten.
Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Unterlassung der Festsetzung eines um insgesamt 851.716,37 Euro höheren Landeszuschusses zur Kindertagesbetreuung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines entsprechend höheren weiteren Kostenausgleichs.
I. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16a Abs. 1 KitaG.
1. Gemäß § 16a Abs. 1 KitaG erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Kosten für die seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 25], S. 1) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG. Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 4 KitaG bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der ab dem 1. Oktober 2010 jeweils geltenden Fassung ermittelt.
Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder (§ 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG).
2. Bei der Anwendung der Personalschlüssel auf die so zu ermittelnde Kinderzahl und damit bei der Ermittlung der notwendigen Stellenanzahl nach den für das Jahr 2022 geltenden Personalschlüsseln ist die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit zum 1. Januar 2022 von 40 auf 39,5 Stunden zu berücksichtigen. Eine Stelle ist für das Jahr 2022 infolge der tarifvertraglichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit mithin nicht mehr mit 40, sondern mit 39,5 Wochenarbeitsstunden zugrunde zu legen.
Der Wortlaut des § 16 a Abs. 1 KitaG ermöglicht auch diese Berücksichtigung. So ist Grundlage des Kostenausgleichs nach § 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG die Ermittlung einer Stellendifferenz, welche sich bei Anwendung der am 30. September 2010 einerseits und der jeweils im maßgeblichen Ausgleichszeitraum andererseits geltenden Personalschlüssel auf die – in § 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG näher bestimmte – Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder ergibt. Der Gesetzeswortlaut ist mithin in zeitlicher Hinsicht offen („jeweils geltenden Fassung“) und beschreibt keinen abgeschlossenen Zeitraum. In einem weiteren Schritt wird diese Stellendifferenz mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert (§ 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG). Das Gesetz geht somit ausdrücklich auf eine Stellendifferenz im Hinblick auf das notwendige pädagogische Personal ein. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass eine Stelle nicht mehr mit 40 Wochenstunden, sondern nur noch mit 39,5 Stunden zu bewerten ist.
a) Die Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit findet ihre Rechtfertigung in der Bindung des Klägers an die gesetzlichen Vorgaben des Beklagten. Denn der Beklagte gibt den Trägern der Kindertagesstätten mittels der in § 10 Abs. 1 KitaG geregelten Personalschlüssel in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder in den jeweiligen Altersstufen gesetzlich vor, über wie viele pädagogische Fachkräfte die Kindertagesstätten verfügen müssen. Ohne diese Vorgaben zum Personalschlüssel würden dem Kläger bzw. den von ihm bezuschussten Trägern der Kindertagesstätten infolge der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit insofern keine Mehrausgaben entstehen, als sie zur Vermeidung von Mehrbelastungen infolge von Neueinstellungen die Personalschlüssel lockern, d. h. weniger Personal zur Betreuung von nach dem Umfang unverändert bleibenden Kindergruppen einsetzen könnten. Der Landesgesetzgeber ging jedoch bei der Verbesserung der Personalschlüssel durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 davon aus, dass die pädagogische Qualität der Kindertagesbetreuung in einem hohen Umfang von der Güte und der Menge des zur Verfügung stehenden Personals bestimmt wird und eine Verbesserung der personellen Ressourcen positive Auswirkungen auf die Entwicklungschancen der Kinder hat (LT-Drs. 5/846, S. 1). Die Einführung bzw. Anpassung des Personalschlüssels durch den Beklagten dient vor diesem Hintergrund gerade der Vermeidung solcher ökonomischen Erwägungen, die sich zwangsläufig auf die Qualität der Kinderbetreuung auswirken. Zugleich können die Träger der Kindertagesstätten aufgrund des ebenfalls durch den Beklagten vorgegebenen und in § 1 Abs. 2 und 3 KitaG geregelten Rechtsanspruchs auf Betreuung (mit einer zwingend vorgegebenen Anzahl von Stunden) zur Vermeidung von finanziellen Mehrbelastungen infolge der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch nicht das Betreuungsangebot zulasten der Kinder bzw. der Eltern reduzieren. Um die gesetzlichen Vorgaben des Beklagten zu den Betreuungsschlüsseln nach § 10 Abs. 1 KitaG und dem Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KitaG auch nach der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit zum 1. Januar 2022 einzuhalten, verbleibt den Trägern der Kindertagesstätten daher lediglich, dass diese entsprechend mehr Personal einstellen, um die Vorgaben des Beklagten zu den Personalschlüsseln erfüllen zu können.
Die sich aus den Verschärfungen der Personalschlüssel ergebenden Mehrkosten der Träger der Kindertagesstätten gleicht der Kläger als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe über § 16 Abs. 2 KitaG vollumfänglich aus. Denn der Landesgesetzgeber hat die danach von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlenden Zuschüsse jeweils um einen Bezuschussungsanteil erhöht, der dem mit der jeweiligen Verschärfung der Personalschlüssel einhergehenden finanziellen Mehraufwand der Träger der Kindertagesstätten entspricht (vgl. LT-Drs. 6/1520, S. 2 der Begründung; LT-Drs. 6/6522, S. 2; LT-Drs. 7/886, S. 3 f. der Begründung; LT-Drs. 7/4454, S. 1 f. der Begründung; LT-Drs. 7/7611, S. 8 der Begründung).
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber bei der Anpassung der Personalschlüssel durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausging (vgl. LT-Drs. 5/846, S. 6 der Begründung). Denn dieser Festlegung des Landesgesetzgebers lagen die damals geltenden Regelungen im TVöD (Bund und Kommunen) zugrunde, die eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vorsahen. Bei der letztmaligen Anpassung der Personalschlüssel vor dem Jahr 2022 durch das Zweite Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 42], S. 1) nahm der Landesgesetzgeber weder im geänderten Wortlaut des § 10 Abs. 1 KitaG noch in der Begründung seines Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 7/4454, S. 1 der Begründung) eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in Bezug. Der Landesgesetzgeber hat den zeitlichen Umfang einer Stelle auch nicht gesetzlich definiert. Vielmehr ist der Gesetzeswortlaut insoweit als „offen“ zu bewerten.
Sollen die Personalschlüssel ihren Zweck – die Sicherung einer möglichst hohen Qualität der Kindertagesbetreuung durch die Schaffung kleiner(er) Betreuungsgruppen – erfüllen, müssen sie sich zur Bestimmung des Umfangs einer Stelle an der tatsächlichen Wochenarbeitszeit des pädagogischen Personals orientieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sich diese – wie hier – aus der Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) ergibt. Denn der Landesgesetzgeber hat bereits in den §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 Satz 4 und 16a Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 KitaG zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die Bestimmungen des Tarifvertrags – jedenfalls in Bezug auf die Vergütungsregelungen – gebunden sieht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst stellt insoweit das maßgebliche Leitbild dar (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2011 – 6 K 509/08 –, juris, Rn. 26). Die Vergütungsregelungen können indes nicht vollständig isoliert von den Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung finden. Sie stehen zu diesen in einem engen Zusammenhang. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ohne die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit eine entsprechend höhere Tariflohnerhöhung vereinbart hätten. Hat sich der Landesgesetzgeber bei den Vergütungsregelungen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als Leitbild genommen, muss dies konsequenterweise auch für die Definition des „Umfangs“ einer Stelle, d. h. für die wöchentliche Arbeitszeit gelten.
Dagegen könnten die in § 10 KitaG bestimmten Personalschlüssel – wie oben dargestellt – nicht aufrechterhalten werden, wenn bei der Berechnung des erforderlichen Personals zwar weiterhin rechnerisch eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt wird, die Beschäftigten jedoch – auf der Grundlage des regelmäßig anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) – tatsächlich lediglich eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden im Jahr 2022 bzw. 39 Stunden ab dem Jahr 2023 erbringen mussten bzw. müssen. Das dadurch entstehende Personal- und Betreuungsdefizit widerspricht der zuvor beschriebenen Intention der Personalschlüssel und war bzw. ist durch entsprechende Neueinstellungen auszugleichen.
c) Auch der Einwand des Beklagten, der Kläger bzw. die Träger der Kindertagesstätten könnten über eine Anpassung der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen Kosten für den Beklagten auslösen, denen er sich nicht verwehren könne, verfängt nicht. Insoweit handelt es sich bei den Anpassungen der tarifvertraglichen Regelungen nicht um ein grundsätzlich unzulässiges „Rechtsgeschäft zulasten eines Dritten“ (des Beklagten). Weder der Kläger oder andere Landkreise oder kreisfreie Städte im Land Brandenburg in ihrer Funktion als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch die Träger der Kindertagesstätten im Land Brandenburg sind für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit in der Lage, Änderungen des maßgeblichen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) für die Arbeitgeberseite auszuhandeln. Aber auch wenn man ihnen die Verhandlungsergebnisse zurechnet, die auf Arbeitgeberseite durch die kommunalen Spitzenverbände (mit-)verhandelt werden, entlastet dies den Beklagten nicht von der hiesigen Einstandspflicht.
Denn zum einen läge – folgte man der Argumentation des Beklagten – auch in einer bloßen tarifvertraglich vereinbarten Lohnerhöhung eine tarifvertragliche Vereinbarung zu Lasten eines Dritten, nämlich des Beklagten. Die Berücksichtigungsfähigkeit und Ausgleichungspflichtigkeit derartiger Lohnsteigerungen stellt jedoch auch der Beklagte nicht infrage. Sie ergibt sich aus dem § 15 Abs. 2 KitaG zu entnehmenden Leitbildcharakter des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Vergütungsregelungen und der gesetzlichen Konzeption des Kostenausgleichs in § 16a Abs. 1 KitaG. Grundlage des Kostenausgleichs ist nach § 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG die Ermittlung der Stellendifferenz, die sich bei Anwendung der am 30. September 2010 und der jeweils im maßgeblichen Ausgleichszeitraum geltenden Personalschlüssel auf die – in § 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG näher bestimmte – Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder ergibt. Erst in einem zweiten Schritt wird diese Stellendifferenz mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert (§ 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG). Der Ermittlung der erforderlichen Personalkosten für eine Fachkraftstelle sind zwecks Vereinfachung des Kostenausgleichs gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 8a der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto) zugrunde zu legen. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV die jeweils zum 1. November geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen zu berücksichtigen. Hat der Beklagte selbst damit die Ausgleichspflichtigkeit jedenfalls tarifvertraglich vereinbarter Lohnerhöhungen anerkannt, an deren Zustandekommen er nicht mitwirkt und das er auch nicht verhindern kann, ist es widersprüchlich, wenn er den Ausgleich der mit der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen gerade unter Verweis auf seine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit bei den Tarifverhandlungen ablehnt.
Zum anderen bewirkt nach dem oben Ausgeführten gerade nicht die Tarifanpassung selbst unmittelbar die nach § 16a Abs. 1 KitaG erhöhte Ausgleichspflicht des Beklagten, sondern dessen eigene Vorgaben zu den Personalschlüsseln in § 10 Abs. 1 KitaG. Der Beklagte hat es in seiner Funktion als Landesgesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst in der Hand, durch eine – allerdings mit Einbußen bei der Qualität der Kindertagesbetreuung einhergehende – Lockerung des Personalschlüssels dafür zu sorgen, dass die Träger der Kindertagesstätten zur Erfüllung des Personalschlüssels auch nach einer Tarifanpassung wie der streitgegenständlichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit kein zusätzliches Personal einstellen müssen und damit auch für den Kläger als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Mehrbelastungen entstehen, die der Beklagte auszugleichen hat.
d) In der Anerkennung der Ausgleichspflicht der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Abkehr vom Prinzip der Personalhoheit und der damit einhergehenden Verantwortung der Kommunen für eigenverantwortlich getroffene tarifliche Entscheidungen. Denn über § 16a Abs. 1 KitaG ist keine Bezuschussung bzw. kein Ausgleich aller Personalkosten der Gemeinden (im Kitawesen) möglich. Ausgeglichen wird vielmehr lediglich – wie soeben dargestellt – diejenige finanzielle Mehrbelastung, die gerade in der Vorgabe der Personalschlüssel durch den Landesgesetzgeber wurzelt. Für die übrigen Personalkosten bleibt es dabei, dass der Kläger den Trägern der Kindertagesstätten einen prozentualen Zuschuss zahlt und dafür seinerseits einen pauschalen Zuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG vom Beklagten erhält. Den Beklagten trifft daher entgegen seiner Auffassung keine generelle Einstandspflicht im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen jedweder tarifvertraglicher Personalentscheidungen der Kommunen.
e) Da sich die finanziellen Mehrbelastungen des Klägers infolge der Reduzierung der Wochenarbeitszeit damit als unmittelbare Folge der vom Beklagten vorgegebenen Personalschlüssel darstellen, ist es nicht nur sachgerecht, sondern auch von Verfassungs wegen geboten, dass der Beklagte diese Kosten ausgleicht.
Denn gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, wenn die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen (Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg).
Die Verpflichtung des Klägers durch den Landesgesetzgeber, die mit den seit dem 30. September 2010 wirksam gewordenen Verschärfungen der Personalschlüssel einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen der Träger der Kindertagesstätten durch jeweils erhöhte Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG auszugleichen, stellt eine konnexitätsrelevante Verpflichtung zur Erfüllung neuer Aufgaben im Sinne des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg dar (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. April 2013 – 49/11 –, juris, Rn. 83 ff.). Die mit der Aufgabenerfüllung einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen hat der Beklagte auszugleichen. Hiervon ist auch der Landesgesetzgeber ausgegangen (vgl. LT-Drs. 5/846, S. 1 und 6 der Begründung). Die finanziellen Mehrbelastungen des Klägers infolge der Reduzierung der Wochenarbeitszeit stellen sich – wie oben ausgeführt – als unmittelbare Folge der vom Beklagten vorgegebenen Personalschlüssel dar, da nicht die Reduzierung der Wochenarbeitszeit, sondern die gesetzliche Vorgabe zu den Personalschlüsseln die Träger der Kindertagesstätten zu Neueinstellungen zwingt. Der Beklagte hat dem Kläger daher diese Mehrbelastungen auszugleichen.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch nicht zwischen der finanziellen Mehrbelastung des Klägers bezüglich der kommunalen und der freien Träger von Kindertagesstätten zu unterscheiden. Der Kläger durfte den TVöD und damit auch die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf 39,5 Stunden als Bemessungsgrundlage der Zuschüsse für das notwendige pädagogische Personal nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG sowohl für kommunale als auch für freie Träger von Kindertagesstätten und andere private Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KitaG zugrunde legen.
Bemessungsgröße für die Personalkosten sind zwar gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Die im Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG angeführte Wendung „der jeweils gültigen“ beinhaltet nicht nur eine zeitliche Komponente, wonach auf die aktuelle Vergütungsregelung abzustellen ist, sondern auch eine sachliche Komponente, die eine Berücksichtigung der in sachlicher Hinsicht einschlägigen und damit passenden Vergütungsregelung zumindest ermöglicht. Leitbild für die Bemessung der Personalkosten sind nach § 15 Abs. 2 KitaG allerdings die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 15 Abs. 2 KitaG andere kollektive Vergütungsregelungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vergleichbar sind (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2011 – 6 K 509/08 –, juris, Rn. 24).
Aus dem Gebot, die in sachlicher Hinsicht für einen Träger der Kindertagesstätte jeweils gültige und damit passende Vergütungsregelung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ergibt sich unter Berücksichtigung des Leitbildes des § 15 Abs. 2 KitaG die Rechtspflicht des örtlichen Trägers, für kommunale Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KitaG und sonstige öffentliche Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 KitaG die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es gibt keinen Grund, abweichend vom Leitbild des § 15 Abs. 2 KitaG auf eine andere Vergütungsregelung abzustellen, die für kommunale bzw. öffentliche Träger einer Kindertagesstätte nicht gilt (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2011 – 6 K 509/08 –, juris, Rn. 25).
Ausgehend von dem Leitbild des § 15 Abs. 2 KitaG und dem Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung des auf eine typisierende Personalkostenzuschussberechnung abstellenden § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG ist es darüber hinaus rechtlich unbedenklich, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für alle Träger einer Kindertagesstätte und damit auch für freie Träger und andere private Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf die Bestimmungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes als Bemessungsgrundlage im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG abstellt (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2011 – 6 K 509/08 –, juris, Rn. 26).
3. Ferner ist der Kläger nicht verpflichtet, nachzuweisen, eine finanzielle Mehrbelastung der Träger der Kindertagesstätten in der Höhe des gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ausgleichsanspruchs auch tatsächlich ausgeglichen zu haben.
Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus § 16a Abs. 1 KitaG um einen Kostenerstattungsanspruch. Der Beklagte erstattet danach dem Kläger einen Teil der Kosten für die Stellen, die der Kläger seinerseits als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 4 KitaG bezuschusst (§ 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG ist der Zuschuss, den der Kläger selbst an die Träger der Kindertagesstätten zahlen muss, seinerseits gedeckelt: er wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Insoweit müssen die Träger der Kindertagesstätten dem Kläger das tatsächlich beschäftigte Personal melden, um eine Überkompensation zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 6 KitaPersV). Allerdings dient § 16a KitaG nicht dem Ausgleich des Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG insgesamt, sondern gerade nur dem Ausgleich derjenigen Mehrkosten, die sich aus der Verschärfung der Personalschlüssel und dem damit einhergehenden Personalmehrbedarf ergeben. Zur Ermittlung dieses Mehrbedarfs muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich die jeweils maßgeblichen Kinderzahlen mitteilen, da sich die übrigen zur Berechnung erforderlichen Faktoren aus dem Gesetz (Personalschlüssel am 30. September 2010 und in der jeweils geltenden Fassung) bzw. aus den tarifvertraglichen Regelungen, auf die das Gesetz verweist (erforderliche Personalkosten einer einzelnen Fachkraftstelle), ergeben. Dies folgt aus der abstrakten Berechnungsmethode des Ausgleichsanspruchs nach § 16a Abs. 1 KitaG: Maßgeblich ist die gemeldete Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder (§ 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG). Auf diese Zahl werden die verschiedenen gesetzlich festgelegten Personalschlüssel angewendet (§ 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG). Dabei ist für das Personal sämtlicher, d. h. sowohl der kommunalen als auch der freien Träger von Kindertagesstätten die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden zu beachten und zugrunde zu legen. Denn der TVöD ist für sämtliche Träger von Kindertagesstätten taugliche Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG. Der auf diese Weise rechnerisch ermittelte Stellenbedarf wird mit den erforderlichen Personalkosten einer einzelnen Fachkraftstelle multipliziert (§ 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaBKNV), die sich ohne Weiteres der jeweils maßgeblichen Fassung des TVöD entnehmen lassen. Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode ergeben sich die notwendigen Kosten für das vom Landesgesetzgeber vorgegebene erforderliche pädagogische Personal über den auf Grundlage der am 30. September 2010 geltenden Personalschlüssel ermittelten Bedarf hinaus, d. h. für die Mindestpersonalausstattung, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedürfte. Vor dem Hintergrund dieser pauschalierten Berechnung der Stellendifferenz sieht § 16a Abs. 1 KitaG eine Nachweispflicht, die über die Meldung der maßgeblichen Kinderzahlen nach § 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG hinausgeht, weder ausdrücklich noch implizit vor.
4. Nach diesen Maßgaben sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die eingeführten Änderungen der Personalschlüssel auszugleichen. Es handelt sich um erforderliche Kosten für die seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG. Ohne diese Aufwendungen, die zunächst die Träger der Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Klägers selbst getätigt haben und die der Kläger diesen daraufhin ausgeglichen hat, könnten die gesetzlichen Vorgaben zu den Personalschlüsseln nicht erfüllt werden.
Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 16a Abs. 1 KitaG ist gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG zunächst die Differenz der vom Kläger nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG bezuschussten Stellen nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG für das Jahr 2022 geltenden Fassung zu ermitteln (a)). Hierzu sind zunächst die nach § 16a Abs. 1 Satz 4 maßgeblichen Kinderzahlen zu bestimmen (aa)). Auf diese Kinderzahlen sind sodann die jeweiligen Personalschlüssel anzuwenden (bb)), d. h. die Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung ((1)) und in den für das Jahr 2022 geltenden Fassungen; dabei ist auch die reduzierte Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen ((2)). Sodann ist die Differenz der durch Anwendung der verschiedenen Personalschlüssel ermittelten Stellenbedarfe zu errechnen ((3)). Diese Differenz ist im Anschluss gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG mit den Kosten einer Fachkraftstelle zu multiplizieren (b)). Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 KitaG erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte wird das so ermittelte Produkt gemäß § 5 KitaPersV um 3 Prozent erhöht (c)). Schließlich ist der vom Beklagten bereits festgesetzte Ausgleichsbetrag abzuziehen (d)).
a) Auszugleichen sind nach § 16a Abs. 1 Satz 2 KitaG ,die Kosten, die sich aus der Differenz der vom Kläger nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG bezuschussten Stellen nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG für das Jahr 2022 geltenden Fassung ergeben
aa) Der Anwendung dieser Personalschlüssel ist dabei die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV im Durchschnitt betreuten Kinder zugrunde zu legen. Maßgeblich sind daher hier – entgegen der offenbar den Berechnungen des Klägers im Klageverfahren zugrundeliegenden und von dessen Berechnungen im Verwaltungsverfahren abweichenden Annahme – nicht die für das Jahr 2022, sondern die für das Jahr 2021 maßgeblichen Stichtage, also gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV der 1. Dezember 2020, der 1. März 2021, der 1. Juni 2021 und der 1. September 2021.
Unter Zugrundelegung der sich im Verwaltungsvorgang befindenden Jahresmeldung des Klägers vom 21. Oktober 2021 über die Anzahl der belegten Plätze in seinem Zuständigkeitsbereich zu den vier Stichtagen des Jahres 2021 ergibt sich im Durchschnitt eine Betreuung von 724,25 Kindern im Krippenalter im Umfang des Mindestbetreuungsanspruchs (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG), 1.656,50 Kindern im Krippenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG), 1.929,75 Kindern im Kindergartenalter im Umfang des Mindestbetreuungsanspruchs sowie 4.626,00 Kindern im Kindergartenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs. Auf die Anzahl der im Durschnitt betreuten Kinder im Grundschulalter, d. h. zwischen sechs und zwölf Jahren, kommt es dagegen nicht an, da der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG geregelte Personalschlüssel seit dem 30. September 2010 insoweit unverändert geblieben ist.
bb) Auf der Grundlage der so bestimmten durchschnittlichen Anzahl der betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich des Klägers sind die Stellenbedarfe nach dem am 30. September 2010 geltenden Personalschlüssel und den Personalschlüsseln, die vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 bzw. vom 1. August bis 31. Dezember 2022 galten, zu ermitteln.
(1) Unter Zugrundelegung des am 30. September 2010 geltenden Personalschlüssels ergibt sich insgesamt ein Bedarf von 794,01 Stellen.
Denn gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung ist die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung. Zudem liegt die Bemessungsgröße gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 bei einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und bei einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung.
Für im Durchschnitt 724,25 im Rahmen der Mindestbetreuungszeit betreute Kinder im Krippenalter ergibt sich daraus ein Bedarf von 82,77 Stellen, für im Durchschnitt 1.656,50 Kindern im Krippenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 236,64 Stellen, für im Durchschnitt 1.929,75 im Kindergartenalter im Umfang des Mindestbetreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 118,75 Stellen und für im Durchschnitt 4.626,00 Kinder im Kindergartenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 355,85 Stellen. Insgesamt ergibt sich unter Zugrundelegung des am 30. September 2010 geltenden Personalschlüssels damit ein Bedarf von 794,01 Stellen. Diese Zahlen entsprechen auch den Angaben im Verwaltungsvorgang.
(2) Dagegen ergibt sich unter Zugrundelegung der für das Jahr 2022 geltenden Personalschlüssel im Zuständigkeitsbereich des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 ein Bedarf von 1.077,63 Stellen und für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 ein Bedarf von 1.111,72 Stellen.
(a) Denn gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KitaG in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung. Zudem liegt die Bemessungsgröße gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 KitaG in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 geltenden Fassung für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 bei einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und bei einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung. Durch das Zweite Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe vom 17. Dezember 2021 hat der Landesgesetzgeber diesen Personalschlüssel mit Wirkung vom 1. August 2022 angepasst. Danach liegt die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG bei 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 4,65 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 bei einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 4,65 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Diese Änderungen traten zum 1. August 2022 in Kraft, sodass von diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2022 der angepasste Personalschlüssel anzusetzen ist.
(b) Bei Anwendung dieser Personalschlüssel ergibt sich im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 ein Bedarf von insgesamt 1.064,16 Stellen. Dieser errechnet sich im Einzelnen wie folgt: Für im Durchschnitt 724,25 im Rahmen der Mindestbetreuungszeit betreute Kinder im Krippenalter liegt der Bedarf bei 115,88 Stellen, für im Durchschnitt 1.656,50 Kindern im Krippenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 331,30 Stellen, für im Durchschnitt 1.929,75 im Kindergartenalter im Umfang des Mindestbetreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 154,38 Stellen und für im Durchschnitt 4.626,00 Kinder im Kindergartenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 462,60 Stellen (vgl. auch insoweit die Angaben im Verwaltungsvorgang).
Für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 ergibt sich bei Anwendung der für diesen Zeitraum maßgeblichen Personalschlüssel dagegen insgesamt ein Bedarf von 1.097,82 Stellen. Dieser schlüsselt sich wie folgt auf: Für im Durchschnitt 724,25 im Rahmen der Mindestbetreuungszeit betreute Kinder im Krippenalter ergibt sich ein Bedarf von 124,60 Stellen, für im Durchschnitt 1.656,50 Kinder im Krippenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 356,24 Stellen, für im Durchschnitt 1.929,75 Kinder im Kindergartenalter im Umfang des Mindestbetreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 154,38 Stellen und für im Durchschnitt 4.626,00 Kinder im Kindergartenalter im Umfang des erweiterten Betreuungsanspruchs ergibt sich ein Bedarf von 462,60 Stellen.
(c) Diese Ermittlung der Stellenbedarfe für das Jahr 2022 lässt jedoch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 40 auf 39,5 Stunden unberücksichtigt. Die vorläufig ermittelten Stellenbedarfe für das Jahr 2022 bedürfen nach den vorstehenden Ausführungen (unter I. 2.) insofern noch einer Anpassung an diese tarifvertragliche Anpassung. Dafür sind die für den jeweiligen Zeitraum des Jahres 2022 ermittelten Stellenbedarfe mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden gleichzusetzen und sodann auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hochzurechnen. Hierzu ist das Stellendefizit zunächst durch 39,5 Wochenarbeitsstunden zu dividieren und sodann mit 40 Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren.
Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 ein Stellenbedarf von 1.077,63 Stellen und für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 ein Stellenbedarf von 1.111,72 Stellen.
(3) Auf der Grundlage der nach den verschiedenen Personalschlüsseln berechneten Stellenbedarfe ergibt sich eine Differenz von 283,62 Stellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 (1.077,63 Stellen minus 794,01 Stellen) und von 317,71 Stellen für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (1.111,72 Stellen minus 794,01 Stellen).
b) Die so ermittelte Stellendifferenz wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. Zur Regelung u. a. des Näheren zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG durch Rechtsverordnung wird gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KitaG das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden ermächtigt. Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 KitaG in der KitaBKNV geregelt.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV gelten als erforderliche Personalkosten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 8a der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto). Dabei werden die zum Zeitpunkt der Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 (d. h. die zum 1. November 2021) geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV).
Danach ist für das Jahr 2022 ein Arbeitgeberbrutto in Höhe von 60.561,76 Euro zugrunde zu legen (vgl. auch insoweit die Angaben im Verwaltungsvorgang). Insoweit wirkt die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden zwar für die betroffenen pädagogischen Fachkräfte faktisch wie eine Lohnerhöhung um etwa 1,27 Prozent. Allerdings scheidet insoweit eine erneute Berücksichtigung aus, da die Tarifanpassung dem Kläger andernfalls doppelt zugute käme. Auf die Kosten einer einzelnen Erzieherstelle wirkt sich die Wochenarbeitszeitreduzierung nicht aus.
Das so ermittelte und zugrunde zu legende Arbeitgeberbrutto ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 mit sieben Zwölfteln und für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 mit fünf Zwölfteln anzusetzen. Multipliziert man die danach ermittelten erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle mit den ermittelten Stellendifferenzen ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 ein Betrag in Höhe von 10.019.640,38 Euro und für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 ein Betrag in Höhe von 8.017.115,32 Euro. Insgesamt ergibt sich aus der Multiplikation der Stellendifferenz, die aus der Anwendung der am 30. September 2010 und der für das Jahr 2022 geltenden Personalschlüssel folgt, mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle damit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.036.755,70 Euro.
c) Der so ermittelte Ausgleichsbetrag wird schließlich zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 KitaG erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 KitaPersV um 3 Prozent erhöht. Insgesamt ergibt sich daher dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 16a Abs. 1 KitaG in Höhe von 18.577.858,37 Euro.
d) Von dem so ermittelten Ausgleichsbetrag nach § 16a Abs. 1 KitaG ist der vom Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2022 bereits bewilligte Ausgleichsbetrag abzuziehen. Der Beklagte hatte den Kostenausgleich gemäß § 16a Abs. 1 KitaG für den Beklagten für das Jahr 2022 in Höhe von 17.726.142,00 Euro festgesetzt. Damit verbleibt dem Kläger noch ein Anspruch auf den restlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 851.716,37 Euro.
II. Dagegen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Ausgleichsbetrags aus § 16a Abs. 2 KitaG i. V. m. den Vorschriften der Kita-MBAV. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen nicht vor.
Der gemäß Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten werden in einer Rechtsverordnung, der Kita-MBAV, näher geregelt (§ 16a Abs. 2 Satz 1 KitaG).
Gemäß § 2 Kita-MBAV wird der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage der Zahl der auszugleichenden Plätze sowie der Kosten eines Platzes für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 KitaG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG berechnet.
Dabei wird die Zahl der auszugleichenden Plätze im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 3 Abs. 3 Kita-MBAV ermittelt und mit den nach § 4 Kita-MBAV ermittelten Platzkosten multipliziert (§ 5 Kita-MBAV).
Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines erhöhten Ausgleichsbetrages kann sich allenfalls aus der fehlerhaften Ermittlung dieser Faktoren oder aus der fehlerhaften Berechnung des Produkts dieser Faktoren ergeben. Beides ist jedoch nicht der Fall.
1. Fehler bei der Ermittlung der Faktoren des Ausgleichsbetrags, also der Zahl der auszugleichenden Plätze im Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Kosten eines Platzes für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 KitaG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte war bei der Ermittlung beider Faktoren insbesondere nicht verpflichtet, die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf 39,5 Stunden seit dem 1. Januar 2022 zu berücksichtigen.
a) Bei der Bemessung der Zahl der auszugleichenden Plätze nach § 3 Kita-MBAV kann die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit keine Berücksichtigung finden. Denn die Zahl der auszugleichenden Plätze des Ausgleichsjahres (2022) ergibt sich aus dem Produkt der Ausgleichsquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der gewichteten Anzahl der durch Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch belegten Plätze des jeweils vorangegangenen Jahres (§ 3 Abs. 3 Kita-MBAV). Die Ausgleichsquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich ihrerseits, indem die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Kita-MBAV ermittelte Landesausgleichsquote in Höhe von 25 % (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Kita-MBAV) mit dem Quotienten aus der Frauenerwerbsquote auf Landesebene und der Frauenerwerbsquote des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe multipliziert wird (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Kita-MBAV).
Dagegen bleibt das zur Betreuung aller im Mindestrechtsanspruch betreuten Kinder notwendige Personal bei der Bemessung der Zahl der auszugleichenden Plätze nach § 3 Kita-MBAV unberücksichtigt. Insofern können sich auch Veränderungen in den Beschäftigungsverhältnissen des zur Betreuung notwendigen Personals, zu denen auch die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit gehört, nicht auf die Zahl der auszugleichenden Plätze auswirken.
Im Übrigen sind Fehler bei der Bemessung der Zahl der auszugleichenden Plätze nach § 3 Kita-MBAV weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers findet die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch bei der Berechnung der Platzkosten nach § 4 Kita-MBAV keine Berücksichtigung. Die Platzkosten werden bemessen auf der Grundlage der Kosten des pädagogischen Personals unter Berücksichtigung eines Anteils für zusätzlich erforderliche Leitungskräfte, eines zusätzlichen Anteils für die übrigen Platzkosten (Bewirtschaftungskosten) und der erhobenen Elternbeiträge (§ 4 Abs. 1 Kita-MBAV).
Zur Ermittlung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal werden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Kita-MBAV die Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaBKNV mit dem Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG in der am 30. September 2010 geltenden Fassung von 0,8 Stellen für je sieben Kinder multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) wird das Produkt nach Satz 1 um 3 Prozent erhöht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KitaG).
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV gelten als erforderliche Personalkosten die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 8a der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto). Dabei werden die zum Zeitpunkt der Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 KitaBKNV (d. h. die zum 1. November 2021) geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV).
Auf dieser Grundlage kann die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden bei der Ermittlung der Personalkosten nach § 4 Abs. 2 Kita-MBAV keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich sind insofern die zum Stichtag (1. November) geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen. Zwar handelt es sich bei der Wochenarbeitszeitreduzierung um eine Tarifveränderung, die zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. November 2021, auch bereits für das folgende Kalenderjahr feststand. Allerdings sind für die Ermittlung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Kita-MBAV i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV lediglich die Aufwendungen für „eine“, d. h. für eine einzelne Fachkraftstelle maßgeblich. Dass die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden dazu führt, dass die Träger der Kindertagesstätten zur Einhaltung des jeweils geltenden Personalschlüssels weiteres Personal einstellen müssen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Mehrkosten über § 16 Abs. 2 KitaG bezuschussen, ist dagegen für den Ausgleich nach § 16a Abs. 2 KitaG unerheblich. Dieser Umstand berührt die tatsächlichen unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine einzelne Fachkraftstelle nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass § 4 Abs. 2 Kita-MBAV eine Multiplikation der Kosten für eine Fachkraftstelle mit dem am 30. September 2010 geltenden Personalschlüssel vorsieht. Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die wegen seit dem 1. Oktober 2010 wirksam gewordener Verschärfungen des Personalschlüssels entsteht, erfolgt nicht über § 16a Abs. 2 KitaG, sondern über § 16a Abs. 1 KitaG (dazu bereits oben I.).
Soweit der Kläger meint, die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden seit dem 1. Januar 2022 wirke faktisch wie eine Lohnerhöhung um 1,27 %, kann auch dieser Umstand bei der Ermittlung der Platzkosten nicht berücksichtigt werden. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Kita-MBAV i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV gelten als erforderliche Personalkosten (lediglich tatsächliche) unmittelbar entgeltbezogene Aufwendungen des Arbeitgebers. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit mag bei einer isolierten Gegenüberstellung von Arbeitszeit und Arbeitslohn wie eine Lohnerhöhung wirken, führt jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entsprechenden Mehrkosten des Arbeitgebers für eine einzelne Fachkraftstelle.
Auch im Übrigen ergibt sich kein Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei der Bemessung der Platzkosten nach § 4 Kita-MBAV. Ferner sind Fehler bei der Bemessung der Platzkosten nach § 4 Kita-MBAV weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Fehler bei der Berechnung des Produkts der nach § 3 Abs. 3 Kita-MBAV ermittelten auszugleichenden Plätze und der nach § 4 Kita-MBAV ermittelten Platzkosten sind ebenfalls weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III. Der Kläger hat gegen den Beklagten schließlich auch keinen Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Landeszuschusses gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 6 KitaG bzw. gemäß § 16 Abs. 6 Satz 4, 5 und 6 KitaG.
1. Der Beklagte beteiligt sich gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 KitaG an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bei diesem Zuschuss handelt es sich um einen dynamisierten Sockelbetrag. Im Jahr 2014 stellte der Beklagte gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 KitaG einen Betrag von 174.165.000,00 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Dieser Zuschuss wird im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst (§ 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG). Die Verteilung des Zuschusses auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt anhand der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Verhältnis zu der Anzahl entsprechender Kinder im gesamten Land Brandenburg (§ 16 Abs. 6 Satz 3 KitaG).
2. Zusätzlich zu dem Zuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 1 bis 3 KitaG stellte bzw. stellt der Beklagte gemäß § 16 Abs. 6 Satz 4 KitaG einen weiteren Betrag zum Ausgleich der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KitaG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung (Betreuung nach der Bestandsschutzregelung) und § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 KitaG (Sprachstandfeststellung, Durchführung von Sprachförderkursen) zur Verfügung. Auch bei diesem Landeszuschuss handelt es sich um einen dynamisierten Sockelbetrag. Dieser Zuschuss betrug im Jahr 2014 zweckgebunden 5.243.000,00 Euro (§ 16 Abs. 6 Satz 4 KitaG in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung). Auch dieser Zuschuss wird im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst (§ 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG). Die Verteilung des Zuschusses auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt hälftig nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie der bis zum 1. November an die oberste Landesjugendbehörde gemeldeten Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchungen zur Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des jeweils letzten Jahres (§ 16 Abs. 6 Satz 5 KitaG).
3. Aus diesen Verteilungsschlüsseln folgt, dass der Kläger die Erhöhung seines Anteils an den Landeszuschüssen nach § 16 Abs. 6 KitaG nicht unmittelbar auf die Nichtberücksichtigung der Tarifänderung bei der Ermittlung seines Anteils am Landeszuschuss, sondern nur auf eine unrichtige Feststellung des Sockelbetrags insgesamt oder des Verhältnisses der in seinem Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigenden Kinder zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder im Land Brandenburg oder auf eine fehlerhafte Berechnung des nach diesem Verhältnis auf den Kläger entfallenden Anteils am Sockelbetrag stützen kann. Denn auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 Satz 1 bis 3 KitaG und des § 16 Abs. 6 Satz 4 und 5 KitaG steht ihm kein Anspruch auf Bewilligung eines absolut feststehenden Geldbetrags, sondern lediglich auf Bewilligung eines (relativen) Anteils am Gesamtzuschuss zu, aus dem sich sodann die konkrete Zuschusshöhe berechnet.
Danach stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 16 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Satz 4 und 5 KitaG nicht zu. Der Beklagte hat weder den Sockelbetrag noch den Anteil des Klägers unzutreffend festgestellt noch den sich aus dem Verhältnis der im Zuständigkeitsbereich des Klägers zu berücksichtigenden Kinder zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder im Land Brandenburg ergebenden Anteil des Klägers am Sockelbetrag fehlerhaft berechnet.
a) Die Feststellung des Sockelbetrags der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 6 KitaG und nach § 16 Abs. 6 Satz 4 bis 6 KitaG ist rechtmäßig. Für die Zuschussperiode 2021/2022 stellte der Beklagte für den Zuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 1 bis 3 KitaG einen Sockelbetrag in Höhe von jeweils 266.403.000 Euro pro Jahr und für den Zuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 4 und 5 KitaG einen Sockelbetrag in Höhe von jeweils 8.022.000 Euro pro Jahr fest.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit seit dem 1. Januar 2022 bei der Anpassung und Festsetzung der Sockelbeträge nach § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG nicht zu berücksichtigen. Sie wirkt sich auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors „Personalkostenentwicklung“ nicht aus.
Rechtsgrundlage für die Berechnung des angepassten Sockelbetrags ist § 1 LAZAV. Danach wird der Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 2 KitaG ermittelt, indem der Landeszuschuss der vorangegangenen zweijährigen Zuschussperiode mit den Anpassungsfaktoren multipliziert wird, die sich aus den §§ 2, 3 und 4 LAZAV ergeben. Gemäß § 3 LAZAV ergibt sich der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ für die Landeszuschüsse einer Zuschussperiode gemäß § 16 Abs. 6 KitaG aus der Multiplikation der jährlichen prozentualen Tarifänderung nach dem TVöD (Bund und Kommunen) für die Tarifstelle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV für das erste Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode und für das Jahr davor.
Bereits in sachlicher Hinsicht erfasst der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ eine tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht. Maßgeblich ist insofern die jährliche prozentuale Tarifänderung. Hierunter fallen tarifvertraglich vereinbarte Bruttolohnsteigerungen, wegen der Schwierigkeiten bei der Anrechnung auf die relevanten Vergütungsgruppen jedoch nicht Einmal- und Sonderzahlungen (Diskowski/Ernst/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 144. Lieferung März 2026, § 16 KitaG Anm. 7.10). Auch die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit ist von § 3 LAZAV nicht umfasst. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Zweck der Regelung gebieten eine Berücksichtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit. Die Formulierung „Tarifänderung“ lässt zwar für sich genommen Raum für die Berücksichtigung anderweitiger tarifvertraglicher Vereinbarungen, sofern deren Veränderung (prozentual) messbar ist. Insofern hat der Verordnungsgeber keine Beschränkung auf „Tariflohnänderungen“, „Tariferhöhungen“ oder „Tariflohnerhöhungen“ vorgesehen. Setzt man die vormalige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und die tarifvertraglich vereinbarte reduzierte Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden jeweils mit dem unveränderten Entgelt für eine Tarifstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV ins Verhältnis, ergibt sich eine tarifvertraglich bedingte Änderung von 1,27 %. Diese Änderung mag für die Beschäftigten auch wie eine Tariflohnsteigerung in entsprechender Höhe wirken. Der Berücksichtigung dieser Tarifänderung steht jedoch entgegen, dass § 3 LAZAV lediglich die jährliche prozentuale Tarifänderung für „die“, d. h. für eine einzelne Tarifstelle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV erfasst. Zweck der Anpassung des Landeszuschusses nach § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG ist ein Nachvollzug der Kostenentwicklung (Diskowski/Ernst/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 144. Lieferung März 2026, § 16 KitaG Anm. 7.8), d. h. der tatsächlich eintretenden Kostensteigerungen oder -reduzierungen. Ungeachtet der soeben beschriebenen Wirkung für die Beschäftigten, führt die Reduzierung der Wochenarbeitszeit jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu höheren Kosten für eine einzelne Fachkraftstelle, sondern lässt die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine solche unberührt. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit bewirkt nur insoweit eine Kostensteigerung für die Träger der Kindertagesstätten, als diese infolge dieser Reduzierung zur Einhaltung der Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG mehr Personal einstellen müssen. Auf die Kosten für eine einzelne Fachkraftstelle hat dieser Umstand jedoch keine Auswirkungen. Der finanzielle Bedarf der Träger der Kindertagesstätten, der sich infolge der Reduzierung der Wochenarbeitszeit ergibt, um die Personalschlüssel des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG einzuhalten, wird bereits durch § 16 Abs. 1a KitaG (vollumfänglich) berücksichtigt und ausgeglichen (dazu bereits oben I.). Eine Berücksichtigung auch im Rahmen der Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG würde daher zu einer Überkompensation bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe führen.
Aber auch in zeitlicher Hinsicht umfasst der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ gemäß § 3 LAZAV i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV nicht die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit. Für die streitgegenständliche Zuschussperiode 2021/2022 sind nach dem Wortlaut des § 3 LAZAV lediglich die Tarifänderungen für das erste Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode und für das Jahr davor, d. h. für die Jahre 2018 und 2019, maßgeblich. Tarifänderungen seit 2020, zu denen auch die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit seit dem 1. Januar 2022 zählt, finden dagegen keine Berücksichtigung.
Entgegen der Auffassung des Klägers findet § 3 LAZAV auch uneingeschränkt Anwendung.
aa) § 3 LAZAV beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG wird das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebots für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 KitaG.
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG verstößt nicht seinerseits gegen das in Art. 80 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelte Bestimmtheitsgebot. Danach muss das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Landesgesetzgeber muss selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung. Im Einzelnen hängen die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 –, juris, Rn. 133 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG.
Der Inhalt der Verordnungsermächtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG, auf den § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG ausdrücklich verweist. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die nähere Ausgestaltung der Anpassungsfaktoren „Kinderzahlentwicklung“, „Personalkostenentwicklung“ und „Entwicklung des Umfangs des Tagesbetreuungsangebotes“ zur Ermittlung des der jeweiligen Zuschussperiode zugrundeliegenden Landeszuschusses.
Der Zweck der Verordnungsermächtigung liegt darin, die Kostenentwicklung bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuvollziehen, um im Grundsatz den Anteil des Landes an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Verhältnis zu den anderen Kostenträgern zu erhalten (vgl. Diskowski/Ernst/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 144. Lieferung März 2026, § 16 KitaG Anm. 7.8).
Das Ausmaß der Regelung ist schließlich bestimmt, wenn das Gesetz die Grenzen der Regelung selbst bezeichnet oder diese sich einwandfrei aus ihm ergeben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1956 – 1 BvL 54/55 –, juris, Rn. 20).
Auch dieser Vorgabe genügt die Ermächtigungsgrundlage. Zwar bezieht sich § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG unmittelbar lediglich auf die Regelung über die Berücksichtigung der verschiedenen Anpassungsfaktoren. Gleichwohl ergeben sich die Grenzen der Ermächtigung aus dem Verweis des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG auf § 16 Abs. 6 KitaG. Denn § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG bestimmt, dass der Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 KitaG regelmäßig der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und („sowie“) dem Umfang des Tagesbetreuungsangebots angepasst wird. Sowohl in grammatischer als auch in systematischer Hinsicht besteht zwischen den in § 16 Abs. 6 KitaG genannten Anpassungsfaktoren ein gleichrangiges Nebeneinander. Der Verordnungsgeber ist aufgrund dieser kumulativen Aufzählung nach dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers lediglich dazu ermächtigt, die Ermittlung der Anpassungsfaktoren näher auszugestalten (das „Wie“), nicht aber von der Berücksichtigung einzelner Faktoren abzusehen oder den Anpassungsfaktoren ein grundlegend unterschiedliches Gewicht einzuräumen (das „Ob“).
Auch im Übrigen ist der Verordnungsgeber bei der Ausübung der Verordnungsermächtigung an gesetzliche Vorgaben gebunden. Durch die Einführung des Zwei-Jahres-Rhythmus in § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG hat der Landesgesetzgeber einen hinreichenden Aktualitätsbezug der Anpassungen des Landeszuschusses sichergestellt und dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung des der Anpassung des Landeszuschusses zugrundeliegenden Vergleichszeitraums hinreichend bestimmte Grenzen gesetzt. § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG bestimmt, dass der Landeszuschuss im Zwei-Jahres-Rhythmus, beginnend im Jahr 2015, angepasst wird, enthält darüber hinaus aber keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, über welchen Zeitraum die Entwicklung der Anpassungsfaktoren bei der Anpassung des Landeszuschusses für eine Zuschussperiode berücksichtigt werden soll bzw. darf. Auch § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG enthält keine eindeutige Ermächtigung des Verordnungsgebers, solche Zeiträume selbst festzulegen. Aus dem gesetzlich festgelegten zweijährigen Anpassungsrhythmus ergibt sich aber, dass jedenfalls nur die aktuelle Entwicklung seit der letzten Anpassung nachvollzogen werden soll. Die zeitlichen Bezugspunkte für die Beurteilung der Personalkostenentwicklung beruhen auf der in §§ 16 Abs. 6 Satz 6, 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG normierten Aufforderung an den Verordnungsgeber, die Landeszuschüsse im Zwei-Jahres-Rhythmus inhaltlich anzupassen. Diese Vorgabe schließt eine unterschiedliche Festlegung der Anpassungsfaktoren für die Jahre 2021 und 2022 aus und beinhaltet zwingend einen Vergleichszeitraum von zwei Jahren (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 – OVG 6 A 2.06 –, juris, Rn. 44 f.). Insofern begrenzt der Landesgesetzgeber auch in zeitlicher Hinsicht die Befugnis des Verordnungsgebers, die Anpassungsfaktoren näher ausgestalten zu dürfen. Um die Entwicklung der Personalkosten über einen Zweijahreszeitraum seit der letzten Anpassung nachvollziehen zu können, ist daher ein Vergleich zwischen dem ersten Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode und dem Jahr davor, wie ihn der Verordnungsgeber in § 3 LAZAV geregelt hat, jedenfalls nicht zu beanstanden.
Hielte man – entgegen der Auffassung der Kammer – die Ermächtigungsgrundlage für nicht hinreichend bestimmt, wäre im Übrigen die Landeszuschussanpassungsverordnung insgesamt unwirksam, sodass mangels eines wirksamen Mechanismus zur Anpassung des Zuschusses kein Anspruch auf Erhöhung des Landeszuschusses, sondern allenfalls ein Anspruch gegen den Landesgesetzgeber auf Schaffung einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage für die Anpassung des Landeszuschusses bestünde, bei dessen Umsetzung dem Landesgesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zustünde.
Soweit der Kläger dagegen lediglich die Unvereinbarkeit des § 3 LAZAV mit der Verordnungsermächtigung rügt, dringt er auch damit nicht durch. § 3 LAZAV ist von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG gedeckt. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KitaG enthält nach den vorstehenden Ausführungen eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die nähere Ausgestaltung des Anpassungsfaktors „Personalkostenentwicklung“ sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die zeitlichen Bezugspunkte.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 3 LAZAV auch nicht mit der Einschränkung anzuwenden, dass die „aktuellen“ bzw. zum Zeitpunkt der Anpassung des Landeszuschusses geltenden sowie die zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV zu berücksichtigen seien. Maßgebliche Bezugspunkte für die Anpassung des Faktors „Personalkostenentwicklung“ sind gemäß § 3 LAZAV vielmehr das erste Jahr der vorangegangenen Zuschussperiode und das Jahr davor. Die zum 1. Januar 2022 eingetretenen tarifvertraglichen Änderung der Wochenarbeitszeit waren daher jedenfalls bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors „Personalkostenentwicklung“ für das Jahr 2022 nicht zu berücksichtigen.
Zwar verweist § 3 LAZAV wegen der maßgeblichen Personalkosten einer Tarifstelle, anhand deren jährlicher prozentualer Tarifänderung der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ ermittelt wird, auf § 5 Abs. 3 Satz 1 KitaBKNV. Bereits nach dem Wortlaut trifft § 3 LAZAV jedoch eine von § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV abweichende und abschließende Regelung hinsichtlich der Bezugszeitpunkte für die Anpassung des Faktors „Personalkostenentwicklung“.
Die unterschiedlichen maßgeblichen Bezugszeitpunkte in § 3 LAZAV und in § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV stehen auch nicht im Widerspruch.
Denn § 5 Abs. 3 KitaBKNV betrifft den dem strikten Konnexitätsprinzip unterliegenden Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen gemäß § 16a Abs. 1 KitaG, die sich infolge von (Festlegung und) Änderungen der Personalschlüssel bei der Kindertagesbetreuung ergeben. Die Festlegung in § 5 Abs. 3 Satz 2 KitaBKNV auf einen möglichst aktuellen Zeitpunkt durch Berücksichtigung aller bereits feststehenden Tarifveränderungen für das folgende Kalenderjahr dient dazu, einen möglichst vollständigen Kostenausgleich zu gewährleisten und damit dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) zu genügen.
Demgegenüber ist ein vollständiger Ausgleich der (allgemeinen) Kosten der Kindertagesbetreuung, für die der Zuschuss nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 6 KitaG konzipiert ist, nach dem Konnexitätsprinzip von Verfassungs wegen nicht geboten und einfachgesetzlich auch nicht vorgesehen. Denn bei der Kindertagesbetreuung handelt sich nicht um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, sondern um eine Selbstverwaltungsaufgabe, deren Kosten der Selbstverwaltungsträger im Grundsatz selbst zu tragen hat. § 16 Abs. 6 KitaG dient zwar – im Zusammenspiel mit § 16a KitaG – dem Ausgleich der in § 1 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung (bzw. nunmehr in § 124 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen - Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG) getroffenen konnexitätsrelevanten Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte, die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen (zur Konnexitätsrelevanz des § 1 Abs. 1 AGKJHG Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. April 2013 – 49/11 –, juris Rn. 74 ff.). Mit dem Wegfall der alten bundesrechtlichen Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a. F., der den Landkreisen und kreisfreien Städten unmittelbar die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuwies, mit Wirkung vom 16. Dezember 2008 erlangte § 1 Abs. 1 AGKJHG konstitutive Wirkung. Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde damit eine neue Aufgabe i. S. d. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg, nämlich die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, übertragen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. April 2013 – 49/11 –, juris Rn. 82). Aus dem landesverfassungsrechtlichen strikten Konnexitätsprinzip folgt grundsätzlich der vollumfängliche Ausgleich der mit der Erfüllung der übertragenen neuen Aufgabe einhergehenden Kosten (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg). Den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kosten in Höhe des Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG.
Allerdings liegt eine ausgleichspflichtige Mehrbelastung im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (erst) vor, wenn bei den Kommunen aufgrund der ursächlich auf die Aufgabenzuweisung zurückzuführenden Kosten trotz der nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg zu treffenden Kostendeckungsregelung eine höhere finanzielle Belastung verbleibt, die zu einer Verringerung des den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Verfügung stehenden finanziellen Spielraums führen würde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 63/15 –, juris, 1. Leitsatz und Rn. 96). Maßgeblich ist, dass sich im Ergebnis (im Saldo) einer konkreten Kostendeckungsregelung die finanzielle Situation der Kommunen nach einer konnexitätsrelevanten Aufgabenübertragung nicht schlechter darstellt als zuvor (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 63/15 –, juris, 2. Leitsatz und Rn. 109). Da in der Sache lediglich eine Fortführung der Rechtslage vor Wegfall der bundesrechtlichen Regelung vorliegt, in deren Rahmen die Landkreise und kreisfreien Städte bereits die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG zu tragen hatten und zur Kompensation den in § 16 Abs. 6 KitaG vorgesehenen Landeszuschuss erhielten, führt die nunmehrige landesgesetzliche Aufgabenübertragung durch Änderung der Rechtsgrundlage nicht zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen. Die in jedem Fall aufgrund des strikten Konnexitätsprinzips ausgleichspflichtigen ausdifferenzierten Erhöhungen der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG von 84 Prozent der Kosten des Trägers der Kindertagesstätte zu den Kosten des zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 KitaG notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung auf (zunächst) 86,3 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und 85,2 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 sowie die nachfolgenden Erhöhungen dieses Zuschusses beruhen auf Verschärfungen der Personalschlüssel und werden der Sache nach bereits vollumfänglich durch § 16a KitaG ausgeglichen (vgl. LT-Drs. 6/1520, S. 2 der Begründung; LT-Drs. 6/6522, S. 2; LT-Drs. 7/886, S. 3 f. der Begründung; LT-Drs. 7/4454, S. 1 f. der Begründung; LT-Drs. 7/7611, S. 8 der Begründung).
Bei der Anpassung des Landeszuschusses nach §16 Abs. 6 Satz 6 KitaG geht es daher lediglich um einen Nachvollzug der Kostenentwicklung, womit im Grundsatz der Anteil des Beklagten an den Kosten im Verhältnis zu den anderen Kostenträgern erhalten bleiben soll. Eine solche Anpassung kompensiert die Mehr- oder Minderkosten gerade nicht in vollem Umfang, wie es bei einem Ausgleich von Mehrkosten nach dem Konnexitätsprinzip erforderlich wäre. Vielmehr erfolgt lediglich ein anteiliger Ausgleich (Diskowski/Ernst/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 144. Lieferung März 2026, § 16 KitaG Anm. 7.8). Im Rahmen der Anpassung des Landeszuschusses nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 6 KitaG bleibt daher Raum für eine zeitversetzte Anpassung des Landeszuschusses an die vorangegangene Kostenentwicklung, wie sie der Verordnungsgeber vorgesehen hat.
Die Berechnung des Anpassungsfaktors „Personalkostenentwicklung“ unter Zugrundelegung der in § 3 LAZAV genannten Bezugszeitpunkte begegnet deshalb jedenfalls solange keinen Bedenken, wie das Konnexitätsprinzip im Übrigen, d. h. bezüglich der Erhöhung der in § 16 Abs. 2 KitaG geregelten Zuschusspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG und des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII und der daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastung, gewahrt bleibt. Insoweit enthält § 16a Abs. 1 und 2 KitaG wie dargelegt hinreichende Regelungen.
Der vom Kläger präferierte Vergleichszeitraum, der auch die im Jahr 2022 wirksam werdenden Tarifänderungen umfassen soll, läge im Übrigen nach Beginn des Zeitraums, für den die Anpassung bereits wirksam werden sollte (2021) und kann der Anpassung daher nicht zugrunde gelegt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 – OVG 6 A 2.06 –, juris, Rn. 45). Eine Berücksichtigung der im zweiten Jahr einer Zuschussperiode eintretenden Tarifänderungen bei der Festlegung des Sockelbetrags nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2 und 6 KitaG findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr widerspricht ein solches Verständnis der grundlegenden Entscheidung des Landesgesetzgebers, den Landeszuschuss nicht jährlich, sondern lediglich im Zwei-Jahres-Rhythmus, beginnend im Jahr 2015, anzupassen. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers schließt eine unterschiedliche Festlegung der Anpassungsfaktoren für die Jahre 2021 und 2022 aus und beinhaltet zwingend einen Vergleichszeitraum von zwei Jahren (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 – OVG 6 A 2.06 –, juris, Rn. 44 f.). Da die Anpassung des Landeszuschusses nach der dargelegten Konzeption des § 16 Abs. 6 Satz 6 KitaG jeweils die vorangegangene Kostenentwicklung nachvollziehen soll und zudem im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgt, kann die Anpassung nicht zeitgleich, sondern lediglich zeitversetzt erfolgen (Diskowski/Ernst/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 144. Lieferung März 2026, § 16 KitaG Anm. 7.8).
b) Eine fehlerhafte Ermittlung des Anteils des Klägers an den Landeszuschüssen nach dem Verhältnis der in seinem Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigenden Kinder zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder im Land Brandenburg ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
c) Auch eine fehlerhafte Berechnung des nach diesem Verhältnis auf den Kläger entfallenden Anteils an den jeweiligen Sockelbeträgen ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
IV. Der Kläger hat schließlich gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 KitaLAV
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KitaLAV gewährt der Beklagte den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der Kosten, die ihnen und den Trägern von Kindertagesstätten infolge der Zumessung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV entstehen.
Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage der Anzahl der Kindertagesstätten in seinem Zuständigkeitsbereich, des Stellenanteils des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV und der erforderlichen Personalkosten für eine Leitungskraft ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KitaLAV). Dazu wird die aus der Anzahl der Kindertagesstätten und dem Stellenumfang des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben ermittelte Anzahl an Leitungsstellen mit den erforderlichen Personalkosten der Leitungsstellen multipliziert (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KitaLAV).
Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach § 2 Abs. 2 KitaLAV ist gemäß § 2 Abs. 3 KitaLAV die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Jahres erfassten Kindertagesstätten mit einer Betriebserlaubnis maßgeblich. Im Jahr 2022 waren dies für den Kläger 135 Kindertagesstätten.
Der Stellenanteil des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV und beträgt 0,0625 Stellen.
Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KitaLAV aus der Anzahl der Kindertagesstätten und dem Stellenumfang des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben ermittelte Anzahl an Leitungsstellen beträgt mithin 8,4375 Stellen.
Die so ermittelte Anzahl an Leitungsstellen wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KitaLAV zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags des Klägers mit den erforderlichen Personalkosten der Leitungsstellen multipliziert.
Für die Bemessung der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom Beklagten zu gewährenden Ausgleichsbeträge sind dabei gemäß § 3 Abs. 2 KitaLAV die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Leitungskraft der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S15 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten maßgeblich. Dabei werden die am 1. November des Vorjahres geltenden Tarifstände sowie die zu diesem Zeitpunkt für dieses Kalenderjahr feststehenden Tarifänderungen berücksichtigt.
Davon ausgehend hat der Beklagte den Personalkostensatz für das Jahr 2022 zutreffend mit 76.098,61 Euro für eine Leitungskraft angesetzt.
Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine berücksichtigungsfähige Tarifänderung dar. Maßgeblich sind auch insoweit lediglich die Personalkosten für eine (einzelne) Leitungskraft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KitaLAV). Die Formulierung „Tarifänderung“ lässt zwar für sich genommen Raum für die Berücksichtigung anderweitiger tarifvertraglicher Vereinbarungen, sofern deren Veränderung (prozentual) messbar ist. Allerdings bezweckt auch § 2 Abs. 2 KitaLAV lediglich einen Ausgleich tatsächlich entstehender Kosten. Die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit mag insofern für die betroffenen Beschäftigten wie eine Lohnerhöhung um 1,27 Prozent wirken. In tatsächlicher Hinsicht führt dies aber nicht zu höheren Aufwendungen für eine einzelne Fachkraftstelle, sondern lässt die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine solche unberührt.
Anders als bei den Vorgaben zu den Personalschlüsseln in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG führt die Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaLAV auch nicht zu einem ausgleichspflichtigen Stellenmehrbedarf. Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV festgelegte Leitungsanteil einer Stelle steht anders als die Personalschlüssel in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG nicht in Relation zur Anzahl zu betreuender Kinder, zum zeitlichen Betreuungsumfang dieser Kinder oder zu anderen Parametern. Vielmehr ist der Leitungsanteil als Sockel anteilig in Höhe von 0,0625 Stellen (6,25 Prozent) festgesetzt. Der Landesgesetzgeber ging dabei zwar offenbar von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aus, da er den Leitungsanteil mit mindestens 2,5 Wochenstunden (6,25 Prozent von 40 Wochenstunden) bemessen wollte (Anlage 2 zur LT-Drs. 6/6870, S. 3). Mit einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden mag sich auch der tatsächliche Umfang des Leitungsanteils reduzieren (2,47 Wochenstunden). Der vom Verordnungsgeber festgelegte Leitungsanteil (0,0625 Stellen) bleibt jedoch unverändert. Will der Landesgesetzgeber eine Wahrnehmung dieses Leitungsanteils wieder im Umfang von 2,5 Wochenstunden erreichen, muss er den Stellenanteil entsprechend erhöhen (ca. 0,0633 Stellen). Erst im Zuge einer solchen Erhöhung würde sich die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch auf den Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertagesstätten infolge der Zumessung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV entstehen, auswirken.
Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KitaLAV zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags erforderliche Multiplikation der Anzahl an Leitungsstellen des Klägers (8,4375 Stellen) mit den erforderlichen Personalkosten einer Leitungsstelle (76.098,61 Euro) ergibt einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 642.082,02 Euro, den der Beklagte bereits vollumfänglich festgesetzt hat.
Auch eine Erhöhung des Verwaltungskostenausgleichs nach § 5 Abs. 2 KitaLAV kommt nicht in Betracht, da der Beklagte bei der Berechnung dieses Aufwands eine tägliche Arbeitszeit von 7,9 Stunden, mithin 39,5 Wochenstunden zugrunde gelegt und damit die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit bereits berücksichtigt hat.
Da mit der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem Ausgleich der Kosten infolge der Zumessung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV keine finanzielle Mehrbelastung für den Kläger einhergeht, bedarf die Frage der Verletzung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg) durch die Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs in § 2 Abs. 2 KitaLAV keiner Entscheidung.
V. Der Zinsanspruch folgt in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung des einschlägigen Fachrechts – hier des SGB VIII und des KitaG – aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Verzugszinsen nicht verlangt werden können, steht nicht entgegen. Zum einen betrifft die Vorschrift nicht den Ausgleich von Personalkosten zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Zum anderen trifft sie keine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich- rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, abweichende Regelung zu den von Verzugszinsen wesensverschiedenen Prozesszinsen (hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris, Rn. 11).
Prozesszinsen können erst ab Rechtshängigkeit, d. h. ab Erhebung der Klage (§ 90 VwGO) verlangt werden. Der Kläger hat indes zunächst nur die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 27. Januar 2022 beantragt, ohne zugleich eine Verpflichtung zur Bewilligung eines höheren Ausgleichsbetrags zu verlangen. Daher besteht bis zur Anpassung des Klageantrags am 20. April 2022 kein Anspruch auf Prozesszinsen. Am 20. April 2022 hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und einen Verpflichtungsantrag gestellt sowie den geltend gemachten Bewilligungsanspruch auf 548.763,30 Euro beziffert und bezüglich dieses Klageanspruchs Prozesszinsen verlangt. Bezüglich des Verpflichtungsbegehrens in dieser Höhe und des Anspruchs auf Prozesszinsen ist daher ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eingetreten. Der Anspruch auf Prozesszinsen bezüglich des nach der Klageänderung vom 20. April 2022 insgesamt geltend gemachten Ausgleichsanspruchs in Höhe von 548.763,30 Euro besteht damit erst ab dem 21. April 2022.
Am 21. September 2022 hat der Kläger seinen Klageantrag erneut angepasst und den geltend gemachten Bewilligungsanspruch auf 860.262,71 Euro erweitert sowie bezüglich des gesamten nunmehr geltend gemachten Klageanspruchs Prozesszinsen verlangt. Bezüglich des erweiterten Klageanspruchs und des Anspruchs auf Prozesszinsen ist erst ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eingetreten. Der Anspruch auf Prozesszinsen bezüglich des nach der Klageerweiterung vom 21. September 2022 insgesamt geltend gemachten Ausgleichsanspruchs besteht damit erst ab dem 22. September 2022 und lediglich bezüglich des zuerkannten Anspruchs in Höhe von 851.716,37 Euro.
VI. Hinsichtlich der Hilfsanträge ist zu differenzieren: Soweit sich die Hilfsanträge zu 3) und 5) auf den Bescheid 1 vom 27. Januar 2022 (Landeszuschüsse nach dem KitaG, der Kita-MBAV und der LAZAV) beziehen, bedarf es einer Entscheidung über diese Anträge nicht mehr.
Bei der – hier vorliegenden – eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt, obliegt der Bestimmung des Klägers im Rahmen der Dispositionsmaxime. Hat der Kläger – wie hier – für den Fall einer Teilstattgabe keine ausdrückliche Anordnung getroffen, ist sein Antrag mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, juris, Rn. 38).
Hier ergibt die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens, dass die Hilfsanträge zu 3) und 5) für den Fall der Teilstattgabe des Hauptantrags zu 1) in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden sind. Vielmehr hat der Kläger seine Hilfsanträge lediglich für den Fall gestellt, dass er mit den dem Hauptantrag zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Ansprüchen (§§ 16 Abs. 6, 16a Abs. 1 und Abs. 2 KitaG) insgesamt bzw. dem Grunde nach nicht durchdringt. Der Kläger begehrt eine Klärung der Frage, ob die Landeszuschüsse nach §§ 16 Abs. 6, 16a Abs. 1 und 2 KitaG an die tarifvertraglich vereinbarte Reduzierung der Wochenarbeitszeit anzupassen sind. Diese Frage ist durch die Entscheidung über den Klageantrag zu 1) nach Ansicht der Kammer vollumfänglich geklärt. Soweit der Kläger mit seinem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nicht in voller Höhe (860.262,71 Euro), sondern lediglich in Höhe von 851.716,37 Euro obsiegt, erklärt sich die geringfügige Abweichung aus dem Umstand, dass der Kläger seiner Berechnung nicht die nach § 16a Abs. 1 Satz 3 KitaG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV maßgeblichen Stichtage für das Jahr 2021, sondern die Stichtage für das Folgejahr (2022) zugrunde gelegt hat. Insoweit fußt die Teilabweisung lediglich auf einem Berechnungsfehler des Klägers. Eine Entscheidung zulasten des Klägers über die grundsätzliche Ausgleichsfähigkeit der finanziellen Mehrbelastung infolge der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden seit dem 1. Januar 2022 ist damit nicht verbunden. Auch das teilweise Unterliegen in Bezug auf den prozessualen Zinsanspruch vermag die innerprozessuale Bedingung der Hilfsanträge nicht auszulösen. Denn mit den Hilfsanträgen begehrt der Kläger letztlich ebenso wie mit dem Hauptantrag die Klärung der Frage, ob der Beklagte ihm die mit der tarifvertraglich vereinbarten Reduzierung der Wochenarbeitszeit verbundenen Mehrkosten zu erstatten hat. Damit beziehen sich die Hilfsanträge allein auf eine Entscheidung über die materiell-rechtlichen Ansprüche nach dem KitaG, nicht aber über den prozessualen Zinsanspruch.
Auch hinsichtlich des auf den zweiten Bescheid vom 27. Januar 2022 (Ausgleichszahlung nach der KitaLAV) bezogenen Hilfsantrags zu 4) bedarf es keiner Entscheidung mehr. Der Hilfsantrag zu 4) stellt ein Minus zum Klageantrag zu 2) für den Fall fehlender Spruchreife dar. Da die Kammer jedoch zu einer abschließenden Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren in der Lage ist, ist die Spruchreife gegeben. Neben der abschließenden Entscheidung über den Klageantrag zu 2) verbleibt daher kein Raum mehr für eine Entscheidung über den auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag zu 4).
Dagegen ist nach dem Begehren des Klägers über den auf Hilfsantrag zu 5) zu entscheiden, soweit dieser damit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zweiten Bescheids vom 27. Januar 2022 (Ausgleichszahlung nach der KitaLAV) begehrt. Denn diesen für den Fall der Ablehnung des Klageantrags zu 2) gestellten Hilfsantrag begründet der Kläger gerade damit, dass die der Ablehnung zugrunde liegende Regelung in § 2 Abs. 2 KitaLAV gegen das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg) verstoße.
Der Hilfsantrag zu 5) ist jedoch bereits unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zweiten Bescheids des Beklagten vom 27. Januar 2022 (Ausgleichszahlung nach der KitaLAV), soweit dieser nur einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 643.330,00 Euro für das Jahr 2022 vorsieht.
Soweit die Formulierung des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der lediglich in dieser Höhe bewilligten Festsetzung des Mehrbelastungsausgleichs zugleich implizit das Begehren enthält, festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf einen höheren Mehrbelastungsausgleich zusteht, verstößt die damit erhobene Feststellungsklage allerdings gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die insofern mit dem Klageantrag zu 2) erhobene und statthafte Verpflichtungsklage ist spezieller und schließt den letztlich auf Feststellung eines (höheren) Ausgleichsbewilligungsanspruchs gerichteten Hilfsantrag zu 5) aus.
Auch soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zu 5) implizit die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung der Festsetzung eines höheren Mehrbelastungsausgleichs auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen in § 23 Abs. 1 Nr. 9 KitaG i. V. m. den Bestimmungen der KitaLAV gegen das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip (Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg) verstößt und daher rechtswidrig ist, ist der Hilfsantrag unzulässig. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes betrifft lediglich die rechtliche Qualifikation des Handelns der Verwaltung, nicht aber das zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Ein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (bzw. Nichtigkeit) eines Verwaltungsaktes gerichtetes Klagebegehren ist daher außerhalb der – hier nicht einschlägigen – gesetzlich geregelten Fälle (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nicht statthaft (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 43 Rn. 35 m. w. N.).
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten werden dem Beklagten ganz auferlegt, weil der Kläger insgesamt nur zu einem geringen Teil, nämlich wegen eines geringen Teils des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs sowie des Zinsanspruchs und wegen der – nach dem damit geltend gemachten Anspruch erheblich geringer zu gewichtenden – Klageanträge zu 2) und 5) unterlegen ist. Setzt man den Gegenstandswert des Teils der Klage, mit dem der Kläger obsiegt (851.716,37 Euro), ins Verhältnis zu dem Gegenstandswert der insgesamt klageweise geltend gemachten Ansprüche (873.070,77 Euro), ergibt sich eine Verlustquote des Klägers in Höhe von lediglich 2,45 Prozent. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 873.070,77 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes) und bemisst sich nach dem von dem Kläger zuletzt begehrten zusätzlichen Zuschuss. Demgegenüber war trotz des zunächst nur in geringerer Höhe begehrten Zuschusses eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des Streitwertes nicht geboten, weil diese nachträgliche Änderung auf die Berechnung der Gerichtsgebühren im Ergebnis keinen Einfluss hat und nicht ersichtlich ist, dass bereits vor der nach Klageerhebung bewirkten Klageänderung beziehungsweise Klageerweiterung weitere wertabhängige Gebühren entstanden sind (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2026 – 2 LC 453/19 –, juris, Rn. 6).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.