Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 37 Zeitpunkt für die mündliche Ergänzungsprüfung

Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat.

§ 36 § 38