Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 39 Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung
Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.