Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 4 Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses regelt sie das Nähere
(2) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses müssen
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzuladen, der oder die derselben Gruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören soll.
(3) Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu bestätigen.