Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 50 Prüfung der Zusatzqualifikation

Sieht die Ausbildungsordnung die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation vor, so gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 2 entsprechend.

§ 49 § 51