Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung

ÖPNVFV

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 3. Januar 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Frank Szymanski

Anlage 1

(zu § 5 Nummer 2)

Höhe des Nachweises

Es sind entsprechend § 5 Nummer 2 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung Nachweise über getätigte oder veranlasste investive Ausgaben in der in § 5 Nummer 2 genannten Höhe des Zuweisungsbetrags nach § 11 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung an den jeweiligen Aufgabenträger erforderlich.

Investitionsvorhaben

Es können verausgabte Investitionsmittel für insbesondere folgende Investitionsmaßnahmen nachgewiesen werden:

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Haltestellenanlagen, Umsteigeanlagen, Haltestelleneinrichtungen und ortsfesten Fahrgastinformationssystemen des Öffentlichen Verkehrs,

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen für Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper oder mittels sonstiger Vorrichtungen zur Sicherung des Vorranges der Straßenbahn,

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen und Haltestellen von Eisenbahnen,

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Energieversorgungsanlagen zur Versorgung leitungsgebundener Nahverkehrssysteme (auch für Obusse),

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrsleitsystemen und Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,

Beschaffung von Straßenbahnen, Linienbussen und Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diesen Verkehr eingesetzt werden,

Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung der Lichtsignalanlagen,

Beschaffung und Erneuerung von Vertriebssystemen (Fahrscheindrucker, Fahrausweisautomaten, Entwerter),

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Betriebshöfen und Werkstätten, soweit sie dem ÖPNV dienen,

Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen für Gebäude, die den Fahrgästen im ÖPNV dienen, wie zum Beispiel Kundenzentren, Vertriebsstellen, Fahrradstationen, WC-Anlagen, Fahrgastunterstände.

Anrechenbare Kosten

Es sind alle verausgabten Investitionskosten des jeweiligen Jahres anrechenbar einschließlich der Planungskosten. Nicht anrechenbar sind Verwaltungskosten des Vorhabenträgers, sowie Kosten für Grundstücke, die nur vorübergehend gebraucht werden. Nicht anrechenbar sind weiterhin Kosten, für die endgültig ein Dritter einzustehen hat.

Voraussetzung der Anrechnung Voraussetzung der Anrechnung eines Investitionsvorhabens ist, dass dieses

nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,

bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.

Bestimmung der anrechenbaren Kosten Es sind die jeweils in einem Kalenderjahr angefallenen Kosten nach den Nummern 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Nummer 4 anrechenbar.

Für die Vorhaltung von Fahrzeugen des ÖPNV und zugehöriger Einrichtungen, die zur Sicherung vereinbarter Standards eine regelmäßige Investitionstätigkeit erfordert, können pauschale Werte je Fahrzeug und Kalenderjahr entsprechend der beigefügten Tabelle in Ansatz gebracht werden.

Voraussetzung für den pauschalierten Nachweis ist, dass ein Verkehrsvertrag oder ein sonstiges gleichwertiges verbindliches Dokument die Erbringung der Verkehrsleistung mit Fahrzeugen mit dem jeweils genannten Höchstalter und Durchschnittsalter (ab Erstzulassung) sicherstellt und die Nichteinhaltung mit wirksamen Sanktionen belegt. Bemessungsgrundlage sind die für die Erbringung des vereinbarten Fahrplans im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers benötigte Anzahl der Fahrzeuge einschließlich ständig verfügbarer Reservefahrzeuge. Bei aufgabenträgerüberschreitenden Linien erfolgt die Zurechnung der Fahrzeuge anteilig im Einvernehmen mit den benachbarten Aufgabenträgern.

Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für RBL je Fahrzeug (rechnergestütztes Betriebsleitsystem) ist das Vorhandensein wirksamer Regeln über Anschlusssicherung und Kommunikation bei Betriebsstörungen sowie die Ansteuerung von Lichtsignalanlagen durch die eingesetzten Fahrzeuge, sofern ansteuerbare Lichtsignalanlagen vorhanden sind.

Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für Werkstatt/Abstellplatz sind hinreichende Regeln über die Standards des Fahrtausfalls und der Pünktlichkeit.

Pauschalierte Werte für veranlasste Investitionen in Fahrzeuge in Abhängigkeit von vertraglich vereinbarten Werten für Höchst- bzw. Durchschnittsalter der eingesetzten Fahrzeuge (Werte je Fahrzeug und Jahr)

Höchstalter in Jahren

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis 10,50 m

Kleinbus mit mindestens

8 Plätzen

8

25 000

31 000

37 000

21 500

4 000

9

22 000

27 500

33 000

19 000

3 500

10

20 000

25 000

30 000

17 000

3 500

11

18 000

22 500

27 000

15 500

3 000

12

16 500

20 500

25 000

14 500

3 000

13

15 000

19 000

23 000

13 500

2 500

14

14 000

17 500

21 000

12 500

2 500

15

13 000

16 500

19 500

11 500

2 000

16

12 500

15 500

18 500

10 500

2 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Pauschalierte Werte für ein maximales Durchschnittsalter der Fahrzeuge

Durchschnittsalter (in Jahren)

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis 10,50 m

Kleinbus mit mindestens

8 Plätzen

4

25 000

31 000

37 000

21 500

4 000

5

20 000

25 000

30 000

17 000

3 500

6

16 500

20 500

25 000

14 500

3 000

7

14 000

17 500

21 000

12 500

2 500

8

12 500

15 500

18 500

10 500

2 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Pauschalierte Werte für ein maximales Höchst-/Durchschnittsalter der Straßenbahn

Höchstalter

(in Jahren)

Straßenbahn

Durchschnittsalter

(in Jahren)

Straßenbahn

16

75 000

8

75 000

17

70 500

9

66 500

18

66 500

10

60 000

19

63 000

11

54 500

20

60 000

12

50 000

21

57 000

13

46 000

22

54 500

14

42 500

23

52 000

15

40 000

24

50 000

16

37 500

25

48 000

26

46 000

27

44 500

28

42 500

29

41 000

30

40 000

31

38 500

32

37 500

Pauschalierte Werte für Investitionen in Werkstätten/Abstellplätze und RBL

Zuschläge je Fahrzeug

Straßenbahn

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis

10,50 m

Kleinbus mit mindestens 8 Plätzen

je Werkstatt/Ab-stellplatz

7 200

1 600

2 000

2 400

1 440

800

Zuschlag RBL

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Beträge in Euro je Jahr

§ 6