Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung
ÖPNVFV§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Potsdam, den 3. Januar 2005
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski
Anlage 1
(zu § 5 Nummer 2)
Höhe des Nachweises
Es sind entsprechend § 5 Nummer 2 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung Nachweise über getätigte oder veranlasste investive Ausgaben in der in § 5 Nummer 2 genannten Höhe des Zuweisungsbetrags nach § 11 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung an den jeweiligen Aufgabenträger erforderlich.
Investitionsvorhaben
Es können verausgabte Investitionsmittel für insbesondere folgende Investitionsmaßnahmen nachgewiesen werden:
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Haltestellenanlagen, Umsteigeanlagen, Haltestelleneinrichtungen und ortsfesten Fahrgastinformationssystemen des Öffentlichen Verkehrs,
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen für Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper oder mittels sonstiger Vorrichtungen zur Sicherung des Vorranges der Straßenbahn,
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen und Haltestellen von Eisenbahnen,
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Energieversorgungsanlagen zur Versorgung leitungsgebundener Nahverkehrssysteme (auch für Obusse),
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrsleitsystemen und Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
Beschaffung von Straßenbahnen, Linienbussen und Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diesen Verkehr eingesetzt werden,
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung der Lichtsignalanlagen,
Beschaffung und Erneuerung von Vertriebssystemen (Fahrscheindrucker, Fahrausweisautomaten, Entwerter),
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Betriebshöfen und Werkstätten, soweit sie dem ÖPNV dienen,
Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen für Gebäude, die den Fahrgästen im ÖPNV dienen, wie zum Beispiel Kundenzentren, Vertriebsstellen, Fahrradstationen, WC-Anlagen, Fahrgastunterstände.
Anrechenbare Kosten
Es sind alle verausgabten Investitionskosten des jeweiligen Jahres anrechenbar einschließlich der Planungskosten. Nicht anrechenbar sind Verwaltungskosten des Vorhabenträgers, sowie Kosten für Grundstücke, die nur vorübergehend gebraucht werden. Nicht anrechenbar sind weiterhin Kosten, für die endgültig ein Dritter einzustehen hat.
Voraussetzung der Anrechnung Voraussetzung der Anrechnung eines Investitionsvorhabens ist, dass dieses
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.
Bestimmung der anrechenbaren Kosten Es sind die jeweils in einem Kalenderjahr angefallenen Kosten nach den Nummern 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Nummer 4 anrechenbar.
Für die Vorhaltung von Fahrzeugen des ÖPNV und zugehöriger Einrichtungen, die zur Sicherung vereinbarter Standards eine regelmäßige Investitionstätigkeit erfordert, können pauschale Werte je Fahrzeug und Kalenderjahr entsprechend der beigefügten Tabelle in Ansatz gebracht werden.
Voraussetzung für den pauschalierten Nachweis ist, dass ein Verkehrsvertrag oder ein sonstiges gleichwertiges verbindliches Dokument die Erbringung der Verkehrsleistung mit Fahrzeugen mit dem jeweils genannten Höchstalter und Durchschnittsalter (ab Erstzulassung) sicherstellt und die Nichteinhaltung mit wirksamen Sanktionen belegt. Bemessungsgrundlage sind die für die Erbringung des vereinbarten Fahrplans im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers benötigte Anzahl der Fahrzeuge einschließlich ständig verfügbarer Reservefahrzeuge. Bei aufgabenträgerüberschreitenden Linien erfolgt die Zurechnung der Fahrzeuge anteilig im Einvernehmen mit den benachbarten Aufgabenträgern.
Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für RBL je Fahrzeug (rechnergestütztes Betriebsleitsystem) ist das Vorhandensein wirksamer Regeln über Anschlusssicherung und Kommunikation bei Betriebsstörungen sowie die Ansteuerung von Lichtsignalanlagen durch die eingesetzten Fahrzeuge, sofern ansteuerbare Lichtsignalanlagen vorhanden sind.
Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für Werkstatt/Abstellplatz sind hinreichende Regeln über die Standards des Fahrtausfalls und der Pünktlichkeit.
Pauschalierte Werte für veranlasste Investitionen in Fahrzeuge in Abhängigkeit von vertraglich vereinbarten Werten für Höchst- bzw. Durchschnittsalter der eingesetzten Fahrzeuge (Werte je Fahrzeug und Jahr)
Höchstalter in Jahren
Standardbus 12 m
15 m-Bus
Gelenkbus 18 m
Midibus 8 bis 10,50 m
Kleinbus mit mindestens
8 Plätzen
8
25 000
31 000
37 000
21 500
4 000
9
22 000
27 500
33 000
19 000
3 500
10
20 000
25 000
30 000
17 000
3 500
11
18 000
22 500
27 000
15 500
3 000
12
16 500
20 500
25 000
14 500
3 000
13
15 000
19 000
23 000
13 500
2 500
14
14 000
17 500
21 000
12 500
2 500
15
13 000
16 500
19 500
11 500
2 000
16
12 500
15 500
18 500
10 500
2 000
Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.
Pauschalierte Werte für ein maximales Durchschnittsalter der Fahrzeuge
Durchschnittsalter (in Jahren)
Standardbus 12 m
15 m-Bus
Gelenkbus 18 m
Midibus 8 bis 10,50 m
Kleinbus mit mindestens
8 Plätzen
4
25 000
31 000
37 000
21 500
4 000
5
20 000
25 000
30 000
17 000
3 500
6
16 500
20 500
25 000
14 500
3 000
7
14 000
17 500
21 000
12 500
2 500
8
12 500
15 500
18 500
10 500
2 000
Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.
Pauschalierte Werte für ein maximales Höchst-/Durchschnittsalter der Straßenbahn
Höchstalter
(in Jahren)
Straßenbahn
Durchschnittsalter
(in Jahren)
Straßenbahn
16
75 000
8
75 000
17
70 500
9
66 500
18
66 500
10
60 000
19
63 000
11
54 500
20
60 000
12
50 000
21
57 000
13
46 000
22
54 500
14
42 500
23
52 000
15
40 000
24
50 000
16
37 500
25
48 000
26
46 000
27
44 500
28
42 500
29
41 000
30
40 000
31
38 500
32
37 500
Pauschalierte Werte für Investitionen in Werkstätten/Abstellplätze und RBL
Zuschläge je Fahrzeug
Straßenbahn
Standardbus 12 m
15 m-Bus
Gelenkbus 18 m
Midibus 8 bis
10,50 m
Kleinbus mit mindestens 8 Plätzen
je Werkstatt/Ab-stellplatz
7 200
1 600
2 000
2 400
1 440
800
Zuschlag RBL
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.
Beträge in Euro je Jahr