Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung
ÖPNVFV§ 1 Schlüsselbildung und Verwendung
(1) Die Anteile an den Zuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des ÖPNV-Gesetzes, die auf die einzelnen kommunalen Aufgabenträger entfallen, sind nach den im Absatz 2 vorgegebenen Kriterien und deren Gewichtung zu berechnen.
(2) Die Beträge nach § 11 Absatz 2 und 3 des ÖPNV-Gesetzes werden nach folgendem Schlüssel verteilt:
zu 30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche des Landes,
zu 25 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots im Land,
zu 12,5 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der vom jeweiligen Aufgabenträger einschließlich kreisangehöriger Gemeinden aufgewendeten Eigenmittel für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Summe der hierfür aufgewendeten kommunalen Eigenmittel im Land,
zu 25 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste im Land,
zu 7,5 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Gleislänge der Straßenbahn sowie einem Drittel der Netzlänge des Oberleitungsbusses auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe der gesamten Gleis- beziehungsweise Netzlänge im Land.
(3) Von den Zuweisungen nach § 11 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes sind jährlich 9 Millionen Euro durch die kommunalen Aufgabenträger für investive Zwecke einzusetzen. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis der Zuweisungen des jeweiligen Aufgabenträgers an dem Gesamtbetrag der Zuweisungen an alle Aufgabenträger. Der vom jeweiligen kommunalen Aufgabenträger für investive Zwecke einzusetzende Anteil der Zuweisungen wird im Bescheid gemäß § 4 Absatz 3 ausgewiesen.
(4) Die Zuweisungen nach § 11 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes sind durch die kommunalen Aufgabenträger für die dort genannten investiven Zwecke einzusetzen.
(5) Kann ein kommunaler Aufgabenträger eine Verwendung für investive Zwecke gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht oder nicht in erforderlichem Umfang oder nicht rechtzeitig nachweisen, so reduziert sich der nach § 1 ermittelte Betrag der Zuweisung für den jeweiligen kommunalen Aufgabenträger in dem der Nachweisführung folgenden Jahr um den nicht nachgewiesenen Betrag.