Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlHaftBeschV 1996

§ 6 Einziehung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn

1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
§ 5 § 7