Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlHaftBeschV 1996

§ 6 Einziehung

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn

1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
§ 5 § 7