Gesetze / Ölmeldeverordnung
ÖlmeldV§ 3 Assoziierungsverhältnis
Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.
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ÖlmeldVDer Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.