Gesetze / Ölmeldeverordnung

ÖlmeldV

§ 4 Schätzung

Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

§ 3 § 5