Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 13

Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.

§ 12 § 14