Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 12 Deutsch als Fremdsprache

Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 § 13