Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung ÜbPrV § 12 Deutsch als Fremdsprache Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.