Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung

ÜbPrV

§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 12 § 14