Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

ÜblG1DV 1

§ 9 Nichtverrechnungsfähige Kosten

Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.

§ 8 § 10