Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz

1.BbgRBG

§ 1

(1) Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: Vorschriften), die im Land Brandenburg als Landesrecht fortgelten und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft.

(2) Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift und Bundesrecht nicht Landesrecht.

§ 2