Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz
1.BbgRBG§ 2
Von der Aufhebung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind:
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Vorschriften, die die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften regeln (staatsrechtliche einschließlich kirchensteuerrechtliche Vorschriften),
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
Vorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
Vorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen sowie die Verleihung von Stadtrechten,
Vorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von einer Behörde erlassen worden waren, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet war oder deren Dienstaufsicht unterstand,
Vorschriften, soweit sie in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind,
Vorschriften, die das Land Brandenburg bis zum 25. Juli 1952 erlassen hat, und sonstige Vorschriften, die vor dem 7. Oktober 1949 in Kraft getreten sind,
Gewohnheitsrecht.