Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz
1.BbgRBG§ 4
Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die in die Anlage aufgenommenen untergesetzlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden sind oder der Anpassung an vorhandene Rechtsvorschriften bedürfen.