Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz

1.BbgRBG

§ 5

Soweit die Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten, gehen diese auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle durch Beschluß. Der Beschluß ist im Amtsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 4 § 6