Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz
1.GemGlG§ 1 Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden
(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde
zusammengelegt:
Kolkwitz, Babow, Eichow, Glinzig, Gulben, Hänchen, Klein Gaglow,
Krieschow, Limberg, Milkersdorf und Papitz zur Gemeinde Kolkwitz (Kreis
Cottbus),
Eggersdorf und Petershagen zur Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf (Kreis
Strausberg).
(2) Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger derjenigen, die durch
den jeweiligen Zusammenschluß aufgelöst sind. Eine
Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Ortsrecht der
bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses außer
Kraft, mit Ausnahme der Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neugebildeten
Gemeinden fortgelten.
(3) Die Gemeinde Schönhöhe (Kreis Guben) wird in die Gemeinde
Tauer (Kreis Guben) eingegliedert. Das Ortsrecht der Gemeinde Tauer gilt mit
Wirksamwerden der Eingliederung auch für den Ortsteil Schönhöhe.
Absatz 2 gilt sinngemäß.