Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz

1.GemGlG

§ 1 Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde

zusammengelegt:

Kolkwitz, Babow, Eichow, Glinzig, Gulben, Hänchen, Klein Gaglow,

Krieschow, Limberg, Milkersdorf und Papitz zur Gemeinde Kolkwitz (Kreis

Cottbus),

Eggersdorf und Petershagen zur Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf (Kreis

Strausberg).

(2) Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger derjenigen, die durch

den jeweiligen Zusammenschluß aufgelöst sind. Eine

Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Ortsrecht der

bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses außer

Kraft, mit Ausnahme der Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neugebildeten

Gemeinden fortgelten.

(3) Die Gemeinde Schönhöhe (Kreis Guben) wird in die Gemeinde

Tauer (Kreis Guben) eingegliedert. Das Ortsrecht der Gemeinde Tauer gilt mit

Wirksamwerden der Eingliederung auch für den Ortsteil Schönhöhe.

Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 2