Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz
1.GemGlG§ 2 Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden in kreisangehörige Städte
(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in
kreisangehörige Städte eingegliedert:
Ruhlsdorf in die Stadt Teltow (Kreis Potsdam-Land),
Seelübbe in die Stadt Prenzlau (Kreis Prenzlau),
Bornow, Kohlsdorf, Krügersdorf, Oegeln und Schneeberg in die Stadt
Beeskow (Kreis Beeskow),
Sükow, Quitzow und Dergenthin in die Stadt Perleberg (Kreis
Perleberg),
Biesen und Babitz in die Stadt Wittstock (Kreis Wittstock),
Dobra, Zeischa, Lausitz, Möglenz, Oschätzchen und Kosilenzien in
die Stadt Bad Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda).
(2) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten
Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
(3) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der
eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden
Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne
und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten
jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie von
der neugewählten Stadtverordnetenversammlung geändert oder aufgehoben
werden.
(4) Der zwischen der Stadt Prenzlau und der Gemeinde Seelübbe
geschlossene Gebietsänderungsvertrag wird mit der Maßgabe
bestätigt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes den
Vertragsbestimmungen vorgehen.