Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Gemeindegliederungsgesetz

1.GemGlG

§ 2 Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden in kreisangehörige Städte

(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in

kreisangehörige Städte eingegliedert:

Ruhlsdorf in die Stadt Teltow (Kreis Potsdam-Land),

Seelübbe in die Stadt Prenzlau (Kreis Prenzlau),

Bornow, Kohlsdorf, Krügersdorf, Oegeln und Schneeberg in die Stadt

Beeskow (Kreis Beeskow),

Sükow, Quitzow und Dergenthin in die Stadt Perleberg (Kreis

Perleberg),

Biesen und Babitz in die Stadt Wittstock (Kreis Wittstock),

Dobra, Zeischa, Lausitz, Möglenz, Oschätzchen und Kosilenzien in

die Stadt Bad Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda).

(2) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten

Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

(3) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der

eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden

Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne

und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten

jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie von

der neugewählten Stadtverordnetenversammlung geändert oder aufgehoben

werden.

(4) Der zwischen der Stadt Prenzlau und der Gemeinde Seelübbe

geschlossene Gebietsänderungsvertrag wird mit der Maßgabe

bestätigt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes den

Vertragsbestimmungen vorgehen.

§ 1 § 3