Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Altschuldenrefinanzierungsgesetz

2.AltschRefG

§ 2

Das Land verrechnet die Beträge insgesamt mit dem Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer. Die Verrechnung erfolgt mit den vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage.

§ 1 § 3