Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Erhaltungszielverordnung

2.ErhZV

§ 2 Erhaltungsziele

Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Die dafür allgemein erforderlichen ökologischen Erfordernisse werden in der Anlage 3 dargestellt.

Einzelnorm

§ 1 § 3