Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Erhaltungszielverordnung

2.ErhZV

§ 3 Gebietsabgrenzung

(1) Die Grenzen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den in Anlage 2 näher bezeichneten topografischen Karten (Maßstab 1 : 5 000 oder Maßstab 1 : 2 500) rot eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung werden die Gebiete in Anlage 2 jeweils in einer Kartenskizze dargestellt.

(2) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim jeweils zuständigen Landkreis, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4