Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree
2.GemGebRefGBbg§ 2 Rechtsnachfolge
Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.