Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree

2.GemGebRefGBbg

§ 2 Rechtsnachfolge

Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der

Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist

Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.

§ 1 § 3