Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree
2.GemGebRefGBbg§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69
Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des
übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die
einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine
Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003
konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten
Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.
Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von
den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender
Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste
Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.