Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 27. Erhaltungszielverordnung
27. ErhZV§ 2 Erhaltungsziele
(1) Für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kuhzer See, Jakobshagen und Klaushagen“ nach § 1 ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus dem in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. In der Anlage 2 wird für die in Anlage 1 aufgeführten Flächen außerhalb des in Absatz 2 benannten Naturschutzgebietes „Kuhzer See-Klaushagen“ die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.
(2) Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kuhzer See, Jakobshagen und Klaushagen“ nach § 1 flächengleich mit dem in Anlage 1 aufgeführten Naturschutzgebiet „Kuhzer See-Klaushagen“ ist, ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet.