Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 27. Erhaltungszielverordnung

27. ErhZV

§ 3 Gebietsabgrenzung

(1) Die Grenzen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den in Anlage 1genannten und in Anlage 3 Nummer 2 näher bezeichneten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 6 rot eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten. Zur Orientierung wird das Gebiet in Anlage 1 in einer Kartenskizze dargestellt. Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung flächengleich mit dem in Anlage 1 aufgeführten Naturschutzgebiet ist, ist dies in den in Satz 1 genannten Karten schraffiert eingetragen.

(2) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim jeweils zuständigen Landkreis, untere Naturschutzbehörde, von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 § 4