Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)

2MEDIENAENDSTV

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Zweite Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 20. Mai 2022

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Staatsvertrag - Medienstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Anlagen

1

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) 345.1 KB

§ 2