Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder
3.GemGebRefGBbg§ 1 Landeshauptstadt Potsdam und Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder
(1) Die Gemeinde Golm des Amtes Werder und die Gemeinden
Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und
Uetz-Paaren des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die
Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert.
(2) Die Ämter Werder und Fahrland werden aufgelöst.
(3) Die Grenzen der Landeshauptstadt Potsdam und des
Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.