Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

3.GemGebRefGBbg

§ 1 Landeshauptstadt Potsdam und Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder

(1) Die Gemeinde Golm des Amtes Werder und die Gemeinden

Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und

Uetz-Paaren des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die

Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert.

(2) Die Ämter Werder und Fahrland werden aufgelöst.

(3) Die Grenzen der Landeshauptstadt Potsdam und des

Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.

§ 2