Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder
3.GemGebRefGBbg§ 2 Rechtsnachfolge
Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist Rechtsnachfolgerin der
eingegliederten Gemeinden.