Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

3.GemGebRefGBbg

§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten

gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des

Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet

entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in

den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme

von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69

Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des

übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der

amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem

Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur

Entscheidung über die Übernahme der Beamten die

einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des

Dienstherrn wahr.

(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem

aufzulösenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden

Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem

Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl

des aufgelösten Amtes.

(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden

Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch

amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden

aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der

Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:

Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine

Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003

konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten

Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.

Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei

stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.

Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von

den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender

Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der

Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der

Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu

übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer

Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem

Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung

sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu

berücksichtigen.

Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis

spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale

Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission

mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des

Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste

Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.

Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1

notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter

und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen

Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3

Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer

innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung

gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines

Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis

mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese

Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter

Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in

entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches

auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 2 § 4