Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 1 Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde

zusammengelegt:

Hohen Neuendorf, Bergfelde und Borgsdorf zur Gemeinde Hohen Neuendorf

(Kreis Oranienburg),

Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf zur Gemeinde Seddiner See (Kreis

Potsdam-Land),

Fredersdorf und Vogelsdorf zur Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf (Kreis

Strausberg),

Berkenbrück, Dobbrikow, Dümde, Felgentreu, Frankenförde,

Gottow, Hennickendorf, Holbeck, Jänickendorf, Kemnitz, Lynow,

Märtensmühle, Nettgendorf, Ruhlsdorf, Scharfenbrück,

Schönefeld, Schöneweide, Stülpe, Woltersdorf und

Zülichendorf zur Gemeinde Nuthe-Urstromtal (Kreis Luckenwalde).

(2) Die neu gebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der Gemeinden, aus

denen sie gebildet worden sind. Eine Vermögensauseinandersetzung findet

nicht statt. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des

Zusammenschlusses außer Kraft. Dies gilt nicht für

Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neu gebildeten Gemeinde fortgelten,

bis sie durch neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen

außer Kraft treten. Satzungen über Erschließungsbeiträge

behalten für zwei Jahre nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses der

bisherigen Gemeinden Gültigkeit, wenn sie nicht vorher geändert

werden. Absatz 2 gilt nicht für die unter Nummer 4 genannten Gemeinden.

Hier finden die Regelungen aus den §§ 2 und 3 des zwischen den

genannten Gemeinden geschlossenen Gebietsänderungsvertrages Anwendung.

§ 2