Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 1 Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden
(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde
zusammengelegt:
Hohen Neuendorf, Bergfelde und Borgsdorf zur Gemeinde Hohen Neuendorf
(Kreis Oranienburg),
Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf zur Gemeinde Seddiner See (Kreis
Potsdam-Land),
Fredersdorf und Vogelsdorf zur Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf (Kreis
Strausberg),
Berkenbrück, Dobbrikow, Dümde, Felgentreu, Frankenförde,
Gottow, Hennickendorf, Holbeck, Jänickendorf, Kemnitz, Lynow,
Märtensmühle, Nettgendorf, Ruhlsdorf, Scharfenbrück,
Schönefeld, Schöneweide, Stülpe, Woltersdorf und
Zülichendorf zur Gemeinde Nuthe-Urstromtal (Kreis Luckenwalde).
(2) Die neu gebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der Gemeinden, aus
denen sie gebildet worden sind. Eine Vermögensauseinandersetzung findet
nicht statt. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des
Zusammenschlusses außer Kraft. Dies gilt nicht für
Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neu gebildeten Gemeinde fortgelten,
bis sie durch neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen
außer Kraft treten. Satzungen über Erschließungsbeiträge
behalten für zwei Jahre nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses der
bisherigen Gemeinden Gültigkeit, wenn sie nicht vorher geändert
werden. Absatz 2 gilt nicht für die unter Nummer 4 genannten Gemeinden.
Hier finden die Regelungen aus den §§ 2 und 3 des zwischen den
genannten Gemeinden geschlossenen Gebietsänderungsvertrages Anwendung.