Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 2 Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden und Städten in kreisangehörige Städte und kreisangehörigen Gemeindenin kreisfreie Städte
(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden und Städte werden
aufgelöst und in kreisangehörige Städte eingegliedert:
Maasdorf und die Gemeinden des Amtes Bad Liebenwerda Kröbeln,
Neuburxdorf, Prieschka, Thalberg, Theisa und Zobersdorf in die Stadt Bad
Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
Kraupa in die Stadt Elsterwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
Naundorf, Bohrau, Mulknitz, Groß Bademeusel, Briesnig und Groß
Jamno in die Stadt Forst/Lausitz (Kreis Forst),
Schlagsdorf, Deulowitz und Bresinchen in die Stadt Guben (Kreis Guben),
Trebus in die Stadt Fürstenwalde (Kreis Fürstenwalde),
Hohenstein in die Stadt Strausberg (Kreis Strausberg),
Kostebrau und Grünewalde in die Stadt Lauchhammer (Kreis
Senftenberg),
Schönhagen in die Stadt Pritzwalk (Kreis Pritzwalk),
Altranft in die Stadt Bad Freienwalde (Kreis Bad Freienwalde),
Sommerfelde und Tornow in die Stadt Eberswalde-Finow (Kreis Eberswalde),
Frankenfelde und Kolzenburg in die Stadt Luckenwalde (Kreis Luckenwalde),
Sorno in die Stadt Finsterwalde (Kreis Finsterwalde),
Hartmannsdorf, Lubolz und Radensdorf in die Stadt Lübben (Kreis
Lübben),
Alt Ruppin, Molchow, Stöffin, Wuthenow, Nietwerder, Wulkow, Buskow,
Gnewikow, Karwe, Lichtenberg, Krangen, Gühlen-Glienicke und Radensleben in
die Stadt Neuruppin (Kreis Neuruppin),
Birkholz in die Stadt Bernau (Kreis Bernau).
Das Amt Bad Liebenwerda wird aufgelöst.
(2) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in
kreisfreie Städte eingegliedert:
Gatow (Kreis Angermünde) in die kreisfreie Stadt Schwedt,
Klein Kreutz (Kreis Brandenburg-Land) in die kreisfreie Stadt Brandenburg.
Die Gemarkung Mahlenzien der kreisangehörigen Gemeinde Viesen wird
von dieser abgetrennt und in die kreisfreie Stadt Brandenburg eingegliedert.
Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem geschlossenen
Gebietsänderungsvertrag.
Grube (Kreis Potsdam-Land) in die Landeshauptstadt Potsdam.
(3) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten
Gemeinden und Städte. Eine Vermögensauseinandersetzung findet mit
Ausnahme des in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Falles nicht statt.
(4) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der
eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden
Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne
und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten
jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie durch
neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft
treten.