Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 11 Bekanntmachung des Wahlleiters

Der Wahlleiter gibt unverzüglich die Zahl der Vertreter, die Zahl und

Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu

benennenden Bewerber und die Zahl der Unterschriften für

Wahlvorschläge öffentlich bekannt.

§ 10 § 12