Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 11 Bekanntmachung des Wahlleiters
Der Wahlleiter gibt unverzüglich die Zahl der Vertreter, die Zahl und
Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu
benennenden Bewerber und die Zahl der Unterschriften für
Wahlvorschläge öffentlich bekannt.