Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 10 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Amtsantritt im Benehmen mit

den im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen die Beisitzer des

Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(2) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 bestimmten Wahlgebieten

ist der Wahlausschuß der nach § 10 in Verbindung mit § 5 des

Wahldurchführungsgesetzes 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135)

gebildete Wahlausschuß.

§ 9 § 11