Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

5.GemGebRefGBbg

§ 33 Auseinandersetzung von Ämtern

(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden

Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden

Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung

über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt

angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen

öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen

über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung

beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.

Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige

Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.

(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen

Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält

er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde

die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die

Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen

fest.

(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes

ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:

Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen

oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.

Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass

es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher

verwendet worden ist.

Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet

werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen

der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und

Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen

gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses

Gesetzes.

Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die

einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.

§ 32 § 34