Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 33 Auseinandersetzung von Ämtern
(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden
Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden
Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung
über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt
angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen
über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung
beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.
Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält
er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde
die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die
Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen
fest.
(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes
ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen
oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass
es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist.
Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet
werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und
Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen
gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses
Gesetzes.
Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.