Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 34 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung
beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz
nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages
können insbesondere sein:
der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,
Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und
Gestaltungssatzungen,
die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen
sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits
begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur
Stadtentwicklung,
die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in
Zweckverbänden und Unternehmen,
die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur
Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei
Mitgliedschaft der beteiligten Gemeinden in verschiedenen
Gewässerunterhaltungs- und Bodenverbänden,
die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und
Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für inen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten
Kommunalwahlen vorliegen.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.