Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 36 Ortsrecht
(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der
aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 34
gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den
beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der
Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus
anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung
beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher
Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen
Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der
eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.
Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des
§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.