Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 39 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der
Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten
auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die
einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder
mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum
30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von
der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und
amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört
außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen
bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder
der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
neutrale Person als Schlichter, die von
der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist.
Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so
benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete
Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.