Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

5.GemGebRefGBbg

§ 39 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten

gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des

Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet

entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in

den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme

von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der

Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten

auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der

amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem

Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur

Entscheidung über die Übernahme der Beamten die

einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des

Dienstherrn wahr.

(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem

aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den

aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu

erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen

Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten

Amtes.

(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder

neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch

amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden

aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der

Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:

Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder

mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum

30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von

der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.

Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei

stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und

amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört

außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen

bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder

der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der

Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu

übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer

Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem

Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung

sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu

berücksichtigen.

Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis

spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine

neutrale Person als Schlichter, die von

der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist.

Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so

benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete

Persönlichkeit.

Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1

notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter

und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen

Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3

Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer

innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung

gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines

Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis

mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese

Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter

Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in

entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches

auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 38 § 40