Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark
5.GemGebRefGBbg§ 40 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer
Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,
längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse
für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen
zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der
einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie
des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes
erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften
nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der
betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist
betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.