Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz

5.GemGlG

§ 1 Gebietsgliederung

(1) Die Gemeinde Kausche (Landkreis Spree-Neiße) wird mit Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Drebkau (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.

(2) Gleichzeitig erhalten das bisherige Gebiet der Gemeinde Kausche sowie das für die Umsiedlung der Einwohner aus Kausche bestimmte und in der Anlage 1 zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet einen besonderen Status als Ortsteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche können die Grenzen des Ortsteils abweichend von Absatz 2 festgelegt und weitere Regelungen nach Maßgabe

dieses Gesetzes vereinbart werden.

(4) Der Ortsteil führt den Namen Kausche.

§ 2