Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz

5.GemGlG

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Die Stadt Drebkau ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kausche.

(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 1 § 3