Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 3 Ortsrecht
(1) Das bisherige Ortsrecht bleibt im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kausche in Kraft, bis die Mehrheit der am 31. Dezember 1994 in Kausche gemeldeten Einwohner ihren Hauptwohnsitz dort aufgegeben hat, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Absatz 1 fest.