Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 5 Zusammensetzung der Gemeindevertretung der Stadt Drebkau
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche kann vereinbart werden, daß für die beiden folgenden Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau das Wahlgebiet abweichend von § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in bis zu sechs Wahlkreise aufgeteilt werden kann und daß die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Drebkau abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann. Wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist das Gebiet des Ortsteils Kausche einem Wahlkreis zuzuordnen.