Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 6 Sonderstatus des Ortsteils Kausche
(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche kann vorsehen, daß der Ortsbeirat des Ortsteils Kausche
die Umsetzung der Nummer 19 des von der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche erarbeiteten und als Anlage 2 zu diesem Gesetz auszugsweise veröffentlichten
Kommunalen Handlungskonzepts vom 13. Dezember 1993 überwacht und die ausschließliche Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der für
den Ortsteil bestimmten Einrichtungen erhält,
über die Zuteilung für bestimmte, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung näher zu bezeichnende Grundstücke und Wohnungen entscheidet.
(2) Die Hauptsatzung der Stadt Drebkau kann vorsehen, daß nur auf Vorschlag des Ortsbeirates des Ortsteils Kausche
ein Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Drebkau gewählt werden kann,
jeweils ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau aus dem Kreis der im Wahlkreis des Ortsteils Kausche gewählten Stadtverordneten bestimmt werden kann,
über die Verwendung bestimmter, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung näher bezeichneter Finanzmittel entschieden werden darf.
(3) Die aufgrund der Absätze 1 und 2 und des § 4 Abs. 2 zustandegekommenen Regelungen gelten für die Dauer der begonnenen und zweier weiterer Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau.