Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 42 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung

erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003

entstandene Gebiet.

§ 41 § 43